Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

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Vertreter übergibt, welcher denselben in die Wahlurne legt und den abstimmenden Wähler 
in der Wählerliste bemerken läßt. 
Die Stimmzettel müssen von weißem Papier und dürfen mit keinem äußeren Kenn- 
zeichen versehen sein. Jeder Stimmzettel muß derart zusammengefaltet sein, daß der 
auf ihm verzeichnete Name verdeckt ist. 
Stimmzettel, bei welchen hiergegen verstoßen ist, hat der Wahlvorsteher zurückzu- 
weisen. Insbesondere hat derselbe auch darauf zu achten, daß nicht statt eines mehrere 
Stimmzettel abgegeben werden. 
Art. 15. 
Die Distriktswahlkommission entscheidet über sich ergebende Anstände. 
Die Kommission handhabt bei dem Wahlgeschäfte die Ordnung. Es ist ihr zu 
diesem Zweck eine Strafgewalt bis zu 12 J¾ Geldstrafe und bis zu 2 Tagen Haft ein- 
geräumt. 
Dem Bestraften steht gegen ein Straferkenntniß die sofortige Beschwerde (Reichs- 
Strafprozeßordnung §. 353) bei dem Oberamte zu. Dieselbe hat aufschiebende Wirkung, 
jedoch kann eine erkannte Haftstrafe sofort bis zu vierundzwanzig Stunden vollzogen 
werden, wenn die Aufrechterhaltung der Ordnung die ungesäumte Vollziehung er- 
fordert. 
Ueber die Wahlhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen; dasselbe hat die Namen 
der Kommissionsmitglieder, Zeit und Ort des Geschäfts, die Zahl der abstimmenden 
Wähler im Ganzen, vorgekommene Anstände und gefaßte Beschlüsse, sowie alle auf die 
Giltigkeit der Wahl Einfluß übende Vorfälle zu enthalten. 
Art. 16. 
Nach Ablauf der Abstimmungszeit (zu vergl. Art. 13 Abs. 2 des Wahlgesetzes) 
erklärt der Wahlvorsteher die Abstimmung für geschlossen. Nachdem dies geschehen ist, 
dürfen keine Stimmzettel mehr angenommen werden. Dieselben werden aus der Wahl- 
urne genommen und uneröffnet gezählt. Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung 
eine Verschiedenheit von der ebenfalls festzustellenden Zahl der Wähler, bei deren Namen 
der Abstimmungsvermerk in der Wählerliste gemacht ist, so ist dieses nebst dem etwa zur 
Aufklärung Dienlichen im Protokoll anzugeben.
	        
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