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Vertreter übergibt, welcher denselben in die Wahlurne legt und den abstimmenden Wähler
in der Wählerliste bemerken läßt.
Die Stimmzettel müssen von weißem Papier und dürfen mit keinem äußeren Kenn-
zeichen versehen sein. Jeder Stimmzettel muß derart zusammengefaltet sein, daß der
auf ihm verzeichnete Name verdeckt ist.
Stimmzettel, bei welchen hiergegen verstoßen ist, hat der Wahlvorsteher zurückzu-
weisen. Insbesondere hat derselbe auch darauf zu achten, daß nicht statt eines mehrere
Stimmzettel abgegeben werden.
Art. 15.
Die Distriktswahlkommission entscheidet über sich ergebende Anstände.
Die Kommission handhabt bei dem Wahlgeschäfte die Ordnung. Es ist ihr zu
diesem Zweck eine Strafgewalt bis zu 12 J¾ Geldstrafe und bis zu 2 Tagen Haft ein-
geräumt.
Dem Bestraften steht gegen ein Straferkenntniß die sofortige Beschwerde (Reichs-
Strafprozeßordnung §. 353) bei dem Oberamte zu. Dieselbe hat aufschiebende Wirkung,
jedoch kann eine erkannte Haftstrafe sofort bis zu vierundzwanzig Stunden vollzogen
werden, wenn die Aufrechterhaltung der Ordnung die ungesäumte Vollziehung er-
fordert.
Ueber die Wahlhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen; dasselbe hat die Namen
der Kommissionsmitglieder, Zeit und Ort des Geschäfts, die Zahl der abstimmenden
Wähler im Ganzen, vorgekommene Anstände und gefaßte Beschlüsse, sowie alle auf die
Giltigkeit der Wahl Einfluß übende Vorfälle zu enthalten.
Art. 16.
Nach Ablauf der Abstimmungszeit (zu vergl. Art. 13 Abs. 2 des Wahlgesetzes)
erklärt der Wahlvorsteher die Abstimmung für geschlossen. Nachdem dies geschehen ist,
dürfen keine Stimmzettel mehr angenommen werden. Dieselben werden aus der Wahl-
urne genommen und uneröffnet gezählt. Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung
eine Verschiedenheit von der ebenfalls festzustellenden Zahl der Wähler, bei deren Namen
der Abstimmungsvermerk in der Wählerliste gemacht ist, so ist dieses nebst dem etwa zur
Aufklärung Dienlichen im Protokoll anzugeben.