Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

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Art. 17. 
Sodann erfolgt durch die Distriktswahlkommission die Zählung der abgegebenen 
Stimmen. 
Einer der Beisitzer entfaltet jeden Stimmzettel und übergibt denselben dem Wahl- 
vorsteher, welcher ihn nach lauter Vorlesung an einen andern Beisitzer weiterreicht, der 
die Stimmzettel bis zum Ende der Wahlhandlung aufbewahrt. 
Der Protokollführer nimmt den Namen jedes Kandidaten in das Protokoll auf, ver- 
merkt neben demselben jede dem Kandidaten zufallende Stimme und zählt dieselbe laut. 
In gleicher Weise führt einer der Beisitzer eine Gegenliste, welche ebenso wie die zur 
Vormerkung der Abstimmenden benützte Wählerliste (Art. 14 Abs. 2) beim Schlusse der 
Wahlhandlung von der Distriktswahlkommission zu unterschreiben und dem Protokoll 
beizufügen ist. 
Art. 18. 
Ungiltig und bei Feststellung des Wahlresultats nicht in Anrechnung zu bringen sind: 
1) Stimmzettel, welche nicht von weißem Papier oder welche mit einem äußeren 
Kennzeichen versehen sind; 
2) Stimmzettel, welche keinen oder keinen lesbaren Namen enthalten; 
3) Stimmzettel, aus welchen die Person des Gewählten nicht unzweifelhaft zu 
erkennen ist; 
4 Stimmzettel, auf welchen mehr als Ein Name verzeichnet ist; 
5) Stimmzettel, welche einen Protest oder Vorbehalt enthalten. 
Bei der Stimmenzählung wird darauf keine Rücksicht genommen, ob ein Gewählter 
wählbar ist. 
Art. 18 a. 
Ueber die Giltigkeit oder Ungiltigkeit der Stimmzettel entscheidet mit Vorbehalt der 
Prüfung durch die Kammer der Abgeordneten allein die Distriktswahlkommission nach 
Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder (Art. 13 a Abs. 2). 
Die Stimmzettel, über deren Giltigkeit oder Ungiltigkeit es einer Beschlußfassung 
der Distriktswahlkommission bedurft hat, werden mit fortlaufenden Nummern versehen, 
dem Protokoll beigeheftet, in welchem die Gründe kurz anzugeben sind, aus denen die 
Ungiltigkeitserklärung erfolgt oder nicht erfolgt ist.
	        
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