Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

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mexikanischerseits erfolgten Kündigung (Central-Blatt 1881, Seite 419) des Handels- 
und Schiffahrtsvertrages zwischen Deutschland und den Vereinigten Staaten von Mexiko 
vom 28. August 1869 dergestalt hinausgeschoben werden, daß der Vertrag bis zum 
31. Dezember 1882 in Kraft bleibt. 
gekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend eine neue Ausgabe der Pharmacopoea 
Germanica. Vom 26. Juli 1882. 
Nachstehende Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 8. Juli 1882, betreffend die 
Pharmacopoea Germanica, editio altera, (Centralblatt für das Deutsche Reich S. 333) 
wird hiemit unter dem Anfügen zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß nach dem Er- 
scheinen der offiziellen lateinischen Pbarmacopoe# Germanica, eitio altera, eine Druck- 
legung des deutschen, von einer Kommission festgestellten Urtextes der Pharmakopöe für 
den Verkauf stattfindet. 
Die K. Oberämter werden angewiesen, diese Bekanntmachung noch besonders zur 
Kenntniß der Apotheker und des ärztlichen Personals zu bringen. 
Stuttgart, den 26. Juli 1882. 
Für den Staatsminister: 
Schüz. 
Bekanntmachung, 
betreffend die Pharmacopoca Germanica, editio altera. 
Auf Grund eines vom Bundesrath in seiner Sitzung vom 5. Juli d. J. gefaßten Be- 
schlusses wird hierdurch bekannt gemacht, daß das demnächst im Verlage der R. von 
Decker'schen Verlagsbuchhandlung (Marquardt K& Schenck) zu Berlin unter dem Titel: 
„Pharmacopoea Germanica. Editio allera.“ erscheinende Arzneibuch mit dem 1. Januar 
1883 an die Stelle der seit dem 1. November 1872 (siehe die Bekanntmachung vom 1. Juni 
1872 — Reichs-Gesetzblatt Seite 172) in Geltung befindlichen Pharmacopoea Germanica 
tritt. 
Berlin, den 8. Juli 1882. Der Reichskanzler. 
In Vertrelung: 
Eck.
	        
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