Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1880. (71)

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Bei  der  weiteren  Frage:

3)  ob  an  denjenigen  Orten,  für  welche  das  Verbot  des  Tanzens  an  Sonntagen
nach  älteren  Geseßen  besteht,  Uebertretungen  dieses  Verbors  auch  mit  den
für  die  Verlehung  der  Sonntagsfeier  bestimmten  Strafen  zu  belegen  und
als  Vergehen  gegen  die  Kirchenpolizei  auch  bei  den  für  die  Handhabung  dieser
angeordneten  Behörden,  also  namentlich  bei  den  Kirchen-Conventen,  zu  be-,

  handeln  sepen?  ist  als  unzweifelhaft  vorauszuseßen,  daß  von  einer  Einschreitung
  des  Kirchen-Convents  gegen  den  ordnungomäßigen  Gebrauch  einer  Dispensation
  von  dem  Verbote  des  Tanzens  am  Sonntag  nicht  die  Rede  seyn
könne.  Wenn  aber  ohne  Dispensation  das  Verbot  überschritten,  oder  die
Diopensation  mißbraucht,  wenn  bei  einem  durch  Dispensation  erlaubten  Tanze
an  Sonntagen  ein  Erceß  verübt  wird,  dessen  Abwandlung  sich  nach  den
Geseßen  vor  dem  Kirchen-Convente  eignet,  so  steht  diesem  nichts  entgegen,  in
solchen  Fällen  sein  Amt  zu  handhaben  2c.  2c.

55)  Erlaß  des  K.  Ministerium  des  Innern  und  des  Kirchen=  und
Schulwesens  an  die  Kreis-Regierung  in  —,  vom  29.  Juli  1322,
deuselben  Gegenstand  betreffend.

Der  Kreis-Regierung  wird  auf  ihre  Berichte,  das  Tanzen  an  den  Sonntagen
und  insbesondere  an  den  Kirchweih-Sonntagen  betreffend,  zu  erkennen  gegeben,  daß
die  Verfügung  vom  27.  December  v.  J.,  vermöge  welcher  den  Oberbeamten  die  genaue
  Beobachtung  des  noch  bestehenden,  aber  größtentheils  in  Vergessenheit  gerathenen
  Gesehes  ausgegeben  worden  ist,  wornach  bei  Kirchweihen  nur  an  einem  Tage,
an  dem  auf  den  Kir,  weih-Sonntag  folgenden  Montag  oder  Dienstag,  ordnungsgemäße
  Ergötzlichbeiten,  Tänze,  erlaubte  Spiele  und  Lustbarkeiten  zugelassen  werden
sollen,  die  frühere  K.  Verordnung  vom  25.  November  1310,  daß  es  mit  dem  Tanzen
an  Sonntagen  gehalten  werden  solle,  wie  es  bisher  war,  wenn  solches  nicht  durch
Verordnungen  der  Polizei,  zu  deren  Ressort  dieser  Gegenstand  allein  gehöre,  verboten
werde,  eben  so  wenig  in  Beziehung  auf  die  Kirchweih-Sonntage,  als  in  Beziehung
auf  die  gewöhnlichen  Sonntage  aufhebe,  daß  mithin  jene  Verfügung  nur  für  diejenigen
  Orte  ihre  Anwendung  finde,  in  welchen  das  erwähnte  Gesehß,  werauf  sich  darin
  ausdrücklich  bezogen  wird,  bisher  in  Uebung  war.