Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

. 10. 
Insoweit Vorschriften bestehen oder erlassen werden, nach welchen die Besetzung 
erledigter Stellen erfolgen kann, oder vorzugsweise zu erfolgen hat, 
1. mit Beamten, welche einstweilig in den Ruhestand versetzt sind und Warte- 
geld oder dem gleich zu erachtende Einnahmen beziehen, oder 
2. mit solchen Militärpersonen im Offizierrange, welchen die Aussicht auf An- 
stellung im Civildienste verliehen ist, 
finden jene Vorschriften auch auf die Besetzung der den Militäranwärtern vorbehaltenen 
Stellen Anwendung. 
Auch können die den Militäranwärtern vorbehaltenen Stellen verliehen werden: 
3. solchen Beamten, welche für ihren Dienst unbrauchbar oder entbehrlich ge- 
worden sind und einstweilig oder dauernd in den Ruhestand versetzt werden 
müßten, wenn ihnen nicht eine den Militäranwärtern vorbehaltene Stelle 
verliehen würde. Von solchen Verleihungen ist dem zuständigen Kriegs- 
ministerium Kenntniß zu geben; 
. den Besitzern des Forstversorgungsscheines') gegen Rückgabe dieses Scheines, 
sofern eine Reichsbehörde oder eine Behörde des betreffenden Staates von der 
Anstellung eines mit diesem Schein Beliehenen einen besonderen Vortheil für 
den Reichs= oder Staatsdienst erwartet; 
. solchen ehemaligen Militäranwärtern, welche sich in einer auf Grund ihrer 
Versorgungsansprüche erworbenen etatsmäßigen Anstellung (§. 13) befinden 
oder in Folge eingetretener Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wor- 
den sind; 
1. 
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) Der Forstversorgungsschein kann an gelernie Jäger bei fortgesetzt guter Führung und nach Bestehen der er- 
forderlichen Fachprüfungen unter solgenden Bedingungen verliehen werden: 
1. nach Ablauf der 12jährigen Militär dienstzeit, wenn dieselbe mit 4 (bei Einjährig-Freiwilligen 2) Jahren 
im akliven Dienst, im übrigen aber in der Reserve abgeleistet ist; 
nach gjähriger akliver Militärdienslzeit, worunter jedoch mindestens 5 Jahre in der Unteroffiziercharge ab- 
geleislet sein müssen; 
kl vor Ablauf der 12. bezw. gjährigen Militärdienstzeit, unter der Bedingung der Brauchbarkeit zur Aus- 
Ubung des Forstschutzdienstes, wenn die Betreffenden entweder im aktiven Dienst oder im Reserveverhältniß 
durch unmittelbare Dienstbeschädigung bei Angriff oder Widersetzlichkeit von Holz= oder Wildfrevlern ganz- 
invalide geworden sind; 
nach Ablauf einer 12jährigen Dienstzeit, unter der Bedingung der Brauchbarkeit zur Ausllbung des Forst- 
schußzdienstes, sofern die Betreffenden als dauernd halbinvalide anerkannt oder bei Ausllbung des Forstschutz- 
dienstes, durch die eigene Wasse, Sturz oder sonstige Beschädigungen invalide geworden sind. 
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