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gleichung herbeizuführen. Dabei sind Personen, deren Anstellung auf Grund des 8. 10
Nr. 1, 3 und 7 erfolgt, als Civilanwärter, Personen, deren Anstellung auf Grund
des §. 10 Nr. 2, 4, 5 und 6 erfolgt, als Militäranwärter in Anrechnung zu bringen.
S. 12.
Die Militäranwärter haben sich um die von ihnen begehrten Stellen zu bewerben.
Die Bewerbungen sind an die für die Anstellung zuständigen Reichs= oder Staats-
behörden — Anstellungsbehörden — zu richten und zwar:
a) seitens der noch im aktiven Militärdienst befindlichen Militäranwärter durch
Vermittelung der vorgesetzten Militärbehörde;
b) seitens der Angehörigen einer militärisch orgauisirten Gendarmerie oder Schutz-
mannschaft durch Vermittelung der vorgesetzten Dienstbehörde;
J) seitens der übrigen Militäranwärter entweder unmittelbar oder durch Ver-
mittelung des heimathlichen Landwehr-Bezirkskommandos, welches jede ein-
gehende Bewerbung sofort der zuständigen Anstellungsbehörde mittheilt.
Bestimmung für Württemberg:
6) Die Bewerbungen der noch im aktiven Militärdienst befindlichen Militäranwärter, welche Trup-
pentheilen des Württ. Kontingents angehören, gelangen auf dem Instanzenweg, diejenigen der
Angehörigen des Landjägerkorps durch das Kommando desselben an das Kriegsministerium,
welches dieselben der betreffenden Staatsbehörde mittheilt.
§. 13.
Die Militäranwärter sind zu den in Rede stehenden Bewerbungen vor oder nach
dem Eintritt der Stellenerledigung insolange berechtigt, bis sie eine etatsmäßige Stelle
erlangt und angetreten haben, mit welcher Anspruch oder Aussicht auf Ruhegehalt oder
dauernde Unterstützung verbunden ist.
8. 14.
Die Anstellungsbehörden sind zur Annahme von Bewerbungen nur dann ver-
pflichtet, wenn die Bewerber eine genügende Qualifikation für die fragliche Stelle bezw.
den fraglichen Dienstzweig nachweisen.
Behufs Feststellung der körperlichen Oualifikation haben die Militärbehörden
auf Verlangen die ärztlichen Atteste, auf Grund deren die Ertheilung des Civilver=