Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

Erläuterungen 
zu den 
Grundsätzen, betreffend die Besetzung der Subaltern= und Unterbeamtenstellen bei 
1— 
VI. 
— 
VII. 
den Reichs= und Staatsbehörden mit Militäranwärtern. 
nZu §. 1. Der Civilversorgungsschein giebt dem Inhaber kein Recht auf eine bestimmte Dienststelle. 
II. 
III. 
Zu·§. 2. Gemeindedienststellen fallen nicht unter die Bestimmungen des Entwurfs. 
Zu §. 3 2c. 
1. Stellen oder Verrichtungen, welche als Nebenamt versehen werden, fallen nicht unter die 
Bestimmungen des Entwurfs; dieselben sind daher den den Militäranwärtern vorbe- 
haltenen Stellen nicht zuzuzählen. 
2. Bei Berechnung der Zahl der den Militäranwärtern vorzubehaltenden Stellen sind die- 
jenigen Stellen nicht in Betracht zu ziehen, bezüglich welcher den Anstellungsbehörden 
freie Hand gelassen ist. 
Zu §. 7. Stellen, deren Inhaber — wenn sie auch in Pflichten genommen sein sollten — 
ihr Einkommen nicht unmittelbar aus der Staatskasse beziehen (Privatgehülfen), brauchen in 
die nach §. 7 anzulegenden Verzeichnisse nicht ausgenommen zu werden. 
Zu §. 8. Das dem §. 8 als Anlage D angehängte Verzeichniß der Stellen im Reichsdienst 
präjudizirt den von den Landesregierungen aufzustellenden Verzeichnissen nicht. 
Zu §8§. 9 und 10. Die in §. 9 Abs. 1 enthaltene Regel, daß die den Militäranwärtern vor- 
behaltenen Stellen mit anderen Personen nicht besetzt werden dürfen, sofern befähigte und zur 
Uebernahme der Stellen bereite Militäranwärter vorhanden sind, steht — abgesehen von den 
Ausnahmen des §. 10 — der Anwendung der Bestimmungen in §. 22 Abs. 3 und in §. 80 
nicht entgegen. Auch bleibt den Landesregierungen die Befugniß, Versetzungen von Beamten 
(Bediensteten im weiteren Sinne) von Stelle zu Stelle vorzunehmen. Eine solche Versetzung 
in eine den Militäranwärtern vorbehaltene Stelle darf jedoch nur dann erfolgen, wenn dadurch 
eine den Militäranwärtern nach Maßgabe dieser Grundsätze zugängliche Stelle frei wird. Auch 
von solchen Versetzungen ist dem zuständigen Kriegsministerium Kenntniß zu geben. 
Zu §. 12. Die Anstellungsbehörden werden durch die Landesregierungen bestimmt. Diesen 
soll unbenommen sein, Zentralstellen einzurichten, an welche sämmtliche Bewerbungen aus- 
schließlich zu richten sind, welchen die Anstellungsbehörden die zu besetzenden Stellen mitzutheilen 
haben und welche den Anstellungsbehörden die bei Einberufung der Stellenanwärter in Betracht 
zu ziehende Reihenfolge bezeichnen.
	        
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