Object: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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Die Abkürzung der Einlassungs- und der Ladungsfristen wird dadurch 
nicht ausgeschlossen, daß in Folge der Abkürzung die mündliche Verhandlung 
durch Schriftsätze nicht vorbereitet werden kann. 
Der Vorsitzende kann bei Bestimmung des Termins die Abkürzung ohne 
vorgängiges Gehör des Gegners und des sonst Betheiligten verfügen; del Ver= 
fügung ist dem Betheiligten abschriftlich mitzutheilen. 
§. 205. 
Die Parteien können die Aufhebung eines Termins vereinbaren. 
Wird die Verlegung eines Termins beantragt, so finden die Bestimmungen 
über Verlängerung einer Frist entsprechende Anwendung. 
§. 206. 
Die Verlegung eines Termins, die Vertagung einer Verhandlung und die 
Anberaumung eines Termins zur Fortsetzung der Verhandlung kann auch von 
Amtswegen erfolgen. § 207 
Die in diesem Titel dem Gericht und dem Vorsitzenden beigelegten Befug= 
nisse stehen dem beauftragten oder ersuchten Richter in Bezug auf die von diesen 
zu bestimmenden Termine und Fristen zu. 
Vierter Titel. 
Folgen der Versäumung. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. 
§. 208. 
Die Versäumung einer Prozeßhandlung bet zur allgemeinen Folge, daß 
die Partei mit der vorzunehmenden Prozeßhandlung ausgeschlossen wird. 
§. 209. 
Einer Androhung der gesetzlichen Folgen der Versäumung bedarf es nicht; 
dieselben treten von selbst ein, sofern nicht dieses Gesetz einen auf Verwirklichung 
des Rechtsnachtheils gerichteten Antrag erfordert. 
Im letzteren Falle kann, so lange nicht der Antrag gestellt und die münd= 
liche Verhandlung über denselben geschlossen ist, die versäumte Prozeßhandlung 
nachgeholt werden. § 210 
Auf Grund der den Minderjährigen und den ihnen gleichgestellten Personen 
als solchen zustehenden Rechte findet die Aufhebung der Folgen einer Versäumung 
nicht statt. 
Insofern die Aufhebung der Folgen einer unverschuldeten Versäumung zu= 
lässig ist, wird eine Versäumung, welche in der Verschuldung eines Vertreters 
ihrem Grund hat, als eine unverschuldete nicht angesehen.
	        
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