Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

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Angabe des Grundes an die absendende Behörde behufs weiterer Prüfung und ebentueller Berichtigung 
zurückzusenden. 
Im anderen Falle hat er den ihm zugegangenen Vermerk unter genauer Beobachtung der alpha- 
betischen Ordnung in das Register aufzunehmen. 
Bei verheiratheten Frauen ist ihr ursprünglicher Familienname (Geburtsname) maßgebend. 
S. 15. 
Mehrere, dieselbe Person betreffende Vermerke sind nicht einzeln in dem Register aufzubewahren, 
sondern durch einen besonderen Umschlag mit Namensaufschrift von den übrigen Vermerken getrennt 
zu halten. 
8. 16. 
Diejenigen Vermerke, welche Personen betreffen, die inhalts derselben das 70. Lebensjahr über- 
schritten haben, sind aus den Registern zu entfernen. 
Das gleiche gilt von Vermerken über Personen, deren Tod dem Register führenden Beamten 
glaubhaft nachgewiesen ist. 
§. 17. 
Auskunstsertheilung aus den Registern. 
Gerichtlichen und anderen öffentlichen deutschen Behörden ist auf jedes, eine bestimmte Person 
betreffende Ersuchen über den Inhalt der Register kostenfrei amtliche Auskunft zu ertheilen. 
Jr— Das Ersuchen ist nach Maßgabe des Formulars C. an die zuständige Register führende Be- 
hörde oder an den Staatsanwalt bei dem Landgerichte des Geburtsorts der betreffenden Person zu 
richten. Die Register führende Behörde ertheilt ihre Auskunft durch Ausfüllung des ihr zugegangenen 
Formulars und zwar: 
a) im Falle die betreffende Person sich im Register nicht vorfindet, durch die Einfügung des 
Wortes „nicht“ vor das Wort „verurtheilt“ in der Zeile: „ist ausweislich des Registers 
verurtheilt“; 
b) anderenfalls durch genaue Ausfüllung der weiteren Rubriken des Formulars auf Grund 
der im Register sich vorfindenden Vermerke. 
Ergibt sich, daß die in dem Ersuchen bezeichnete Person an dem angegebenen Orte in dem 
Bezirke der ersuchten Behörde nicht geboren ist, worüber diese sich thunlichst Gewißheit zu verschaffen hat, 
so ist das Ersuchen mit einer entsprechenden kurzen Bemerkung zurlckzusenden. Wird auf Verlangen die 
Auskunft telegraphisch ertheilt, so ist dennoch schriftliche Auskunft nachzusenden. 
S. 18. 
Inwieweit auswärtigen Behörden kostenfrei oder gegen Erhebung einer Gebühr Auskunft zu 
geben ist, bleibt, soweit nicht bezügliche Abmachungen seitens des Reichs mit der betreffenden auswärtigen 
Regierung getroffen sind, der Bestimmung der Landesregierung, bezüglich des bei dem Reichs-Justizamt 
geführten Registers der Bestimmung des Reichskanzlers überlassen.
	        
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