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che in Unsern aͤltern Staaten fuͤr die Behoͤrden
gleicher Kategorie gelten.
In Bezug auf die Landgerichte insbesondere
fuͤgen Wir noch folgende spezielle
Bestimmungen bey.
) die Geschafte der Kriminal-Uncerfuchungen
sollen, wie solches vermöge Unsrer
Verordnungen vom 31. August und 1r.
Dezember 1810 bereits für den Innkreis,
und für die Gebietstheile des ehemaligen
Inn= und Haueruckvierkels ausgesprochen
worden ist, von dem Ressort der einzelnen
in den Fürstenthümern Salzburg und Berchtesgaden
errichteten neuen Landgerichte ausgeschieden,
und je für mehrere Gerichts-Srrengel
zusammen, nur einigen hierzu vorzugsweise
geeigneren Stadr= und Landgerichten,
welche Wir, auf weitern allerun
terrhänigsten Bericht Unsrer Hofkommission
noch zu bezeichnen Uns vorbehalten, ausschließend
übertragen werden.
Hingegen soll
b) der Wirkungekreis der neu konstikuirten
Landgerichte sich auch über die noch zur
Zeit bestehenden Hofmarksgerichte erstrecken,
und die leztern sollen sich auf diejenigen
Verhältnisse beschränken, welche durch Unser
Edikt über die Patrimonial-Gerichtsbarkeit
vom 16. September r08 vorgeschrieben
sind. Da endlich
Tc) die bisherigen Salzburgischen Hfleggerichte
auf die Administration des Gemeinde=Kirchen:
und Stifrungswesens einen vorzüglichen
Einsluß gehabt haben, und die dieß-58
fallsigen Einrichtungen, ohne vorhergegangene
verschiedene Vorbereicungen, nicht sogleich
abgeändert und nach Unsern sonst angenommenen
Principien regulirt werden können;
so wollen Wir, daß die neu konstituirten
Landgerichte einsweilen, und bis dieser
Zweig der Verwaltung seine eigene definitive
Organisation erhalten wird, alle Funkrionen
hierunter, welche den bisherigen Pfleggerichten
obgelegen sind, fortsezen, und solche
als einen wesentlichen Theil ihrer Amtsgeschäfte
mit allem Eifer besorgen sollen.
V.
Die Nomination derjenigen Individuen,
welche Wir bei den angeordneten neuen Polizei=
Gerichts= nud Verwaltungs-Behörden
allergnädigst anzustellen gedenken, werden
Wir demnachst durch besonderes allerhöchstes
Reseript bekann machen.
Die ernannten Beamten treten in die
für ihre Seellen ausgesprochenen etatsmäßigen
Besoldungen und sonstigen Emolumente
ein; und bei den Landgerichten kommt auch
in diesem Punkte die Verordnung vom Zr.
August v. Is. zur analogen Anwendung.
Mit der Einrückung in die ordentliche
Besoldung heren alle bisher gewöhnlichen
verschiedenartigen Bezüge, von welcher Art
und von welchem Namen sie auch seyn msgen,
gänzlich und für immer auf.
Hierunter wollen Wir ausdrücklich auch
den Genuß des sogenannten milden Ordenst
Zins-Deputats., und die Besoldungs-Be-