Contents : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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che  in  Unsern  aͤltern  Staaten  fuͤr  die  Behoͤrden
  gleicher  Kategorie  gelten.

In  Bezug  auf  die  Landgerichte  insbesondere
  fuͤgen  Wir  noch  folgende  spezielle
Bestimmungen  bey.

)  die  Geschafte  der  Kriminal-Uncerfuchungen
  sollen,  wie  solches  vermöge  Unsrer
Verordnungen  vom  31.  August  und  1r.
Dezember  1810  bereits  für  den  Innkreis,
und  für  die  Gebietstheile  des  ehemaligen
Inn=  und  Haueruckvierkels  ausgesprochen
worden  ist,  von  dem  Ressort  der  einzelnen
in  den  Fürstenthümern  Salzburg  und  Berchtesgaden
  errichteten  neuen  Landgerichte  ausgeschieden,
  und  je  für  mehrere  Gerichts-Srrengel
  zusammen,  nur  einigen  hierzu  vorzugsweise
  geeigneren  Stadr=  und  Landgerichten,
  welche  Wir,  auf  weitern  allerun
terrhänigsten  Bericht  Unsrer  Hofkommission
noch  zu  bezeichnen  Uns  vorbehalten,  ausschließend
  übertragen  werden.

Hingegen  soll

b)  der  Wirkungekreis  der  neu  konstikuirten
  Landgerichte  sich  auch  über  die  noch  zur
Zeit  bestehenden  Hofmarksgerichte  erstrecken,
und  die  leztern  sollen  sich  auf  diejenigen
Verhältnisse  beschränken,  welche  durch  Unser
Edikt  über  die  Patrimonial-Gerichtsbarkeit
vom  16.  September  r08  vorgeschrieben
sind.  Da  endlich

Tc)  die  bisherigen  Salzburgischen  Hfleggerichte
  auf  die  Administration  des  Gemeinde=Kirchen:
  und  Stifrungswesens  einen  vorzüglichen
  Einsluß  gehabt  haben,  und  die  dieß-58



fallsigen  Einrichtungen,  ohne  vorhergegangene
  verschiedene  Vorbereicungen,  nicht  sogleich
  abgeändert  und  nach  Unsern  sonst  angenommenen
  Principien  regulirt  werden  können;
  so  wollen  Wir,  daß  die  neu  konstituirten
  Landgerichte  einsweilen,  und  bis  dieser
Zweig  der  Verwaltung  seine  eigene  definitive
Organisation  erhalten  wird,  alle  Funkrionen
hierunter,  welche  den  bisherigen  Pfleggerichten
  obgelegen  sind,  fortsezen,  und  solche
als  einen  wesentlichen  Theil  ihrer  Amtsgeschäfte
  mit  allem  Eifer  besorgen  sollen.

V.

Die  Nomination  derjenigen  Individuen,
welche  Wir  bei  den  angeordneten  neuen  Polizei=
  Gerichts=  nud  Verwaltungs-Behörden
  allergnädigst  anzustellen  gedenken,  werden
  Wir  demnachst  durch  besonderes  allerhöchstes
  Reseript  bekann  machen.

Die  ernannten  Beamten  treten  in  die
für  ihre  Seellen  ausgesprochenen  etatsmäßigen
  Besoldungen  und  sonstigen  Emolumente
ein;  und  bei  den  Landgerichten  kommt  auch
in  diesem  Punkte  die  Verordnung  vom  Zr.
August  v.  Is.  zur  analogen  Anwendung.

Mit  der  Einrückung  in  die  ordentliche
Besoldung  heren  alle  bisher  gewöhnlichen
verschiedenartigen  Bezüge,  von  welcher  Art
und  von  welchem  Namen  sie  auch  seyn  msgen,
  gänzlich  und  für  immer  auf.

Hierunter  wollen  Wir  ausdrücklich  auch
den  Genuß  des  sogenannten  milden  Ordenst
Zins-Deputats.,  und  die  Besoldungs-Be-