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Zusatz-Protokoll
zu dem am 27. April 1876 zu Bern unterzeichneten Niederlassungsvertrage zwischen dem
Deutschen Reich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
Nachdem die Regierungen des Deutschen Reichs und der Schweizerischen Eidgenossenschaft sich
in dem Wunsche begegnet sind, bei den in Gemäßheit des Art. 7 Abs. 3 des deutsch-schweizerischen
Niederlassungsvertrages vom 27. April 1876 stattfindenden polizeilichen Zuweisungen von Ange-
hörigen des einen oder des anderen Theiles die Regelung der Uebernahmepflicht, unter thunlichster
Einschränkung der diplomatischen Vermittelung, auf dem Wege direkter Verhandlungen zwischen
den ausweisenden und den übernehmenden Behörden herbeizuführen, sind die Unterzeichneten kraft
Ermächtigung ihrer Regierungen zu diesem Behufe über folgende nähere Bestimmungen überein-
gekommen:
I. Angehörige des einen Theiles, welche in die Lage kommen sollten, nach Art. 7 Abs. 1
des bezeichneten Vertrages aus dem Gebiete des anderen Theiles ausgewiesen zu werden, sollen
sammt Familie auf Verlangen jederzeit von den in Nr. VI dieses Zusatz-Protokolls genannten
Grenzbehörden wieder übernommen werden, wenn ihre und ihrer Familie gegenwärtige oder
vormalige Staatsangehörigkeit durch eine unverdächtige Heimathsurkunde dargethan ist.
II. In allen Fällen, in welchen der Nachweis der gegenwärtigen oder vormaligen Staats-
angehörigkeit nicht durch eine unverdächtige Heimathsurkunde geliefert werden kann, hat die vor
herige Feststellung und Anerkennung der Uebernahmepflicht im Korrespondenzwege zu erfolgen.
Die bezüglichen Verhandlungen sind in der Regel direkt zwischen der die Heimschaffun
anordnenden Behörde und der zur Anerkennung der Staatsangehörigkeit zuständigen Heimath
behörde des zu Uebernehmenden zu führen. Eine diplomatische Vermittelung findet nur dan
statt, wenn entweder besondere Gründe die direkte Korrespondenz unthunlich erscheinen lasse
insbesondere wenn über die Heimathsbehörde Ungewißheit besteht oder in sprachlicher Hinsich
der gegenseitigen Verständigung Hindernisse sich entgegenstellen, oder aber, wenn durch die direk
Korrespondenz die Anerkennung der Uebernahmepflicht nicht erzielt ist und der ausweisende The
sich hierbei nicht beruhigen will.
Die Anerkennung der Uebernahmepflicht darf nicht aus dem Grunde verweigert oder ve