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. 4.
Die Beamten und Hülfsbeamten der Staatsanwaltschaft und die Untersuchungs-
richter werden angewiesen, in jedem Ermittelungs= und Untersuchungsverfahren, nach
welchem die Mittheilung einer Strafnachricht an die Registerbehörde des Geburtsorts
gemäß §. 2 Abs. 1 der Verordnung erforderlich werden kann, von Anfang an auf die
Klarstellung des Orts und Tags der Geburt, sowie der Namen der Eltern des Be-
schuldigten bedacht zu sein.
Bei der Abfassung der den Registerbehörden des Geburtsorts mitzutheilen-
den Strafurtheile, Strafbefehle und Strafverfügungen sind in denselben Ort und Zeit
der Geburt des Verurtheilten zu bezeichnen. Weiterhin ist dafür Sorge zu tragen, daß
die zu den Urschriften und Ausfertigungen der Strafurtheile 2c. zu verwendenden For-
mulare im Falle von Neuanschaffungen entsprechend ergänzt werden.
S. 5.
Entscheidungen, wodurch nachträglich eine Geldstrafe in Freiheitsstrafe umge-
wandelt oder nachträglich eine Gesammtstrafe festgesetzt worden ist (N. Str. P. O. S§. 491,
492), werden den Registerbehörden nicht mitgetheilt.
Die Behörden werden angewiesen, auch Verurtheilungen, welche im Verfahren
auf erhobene Privatklage ergehen, alsdann den Registerbehörden mitzutheilen, wenn die
Staatsanwaltschaft die Verfolgung übernommen hatte (N.St. P. O. §. 417 Abs. 2 u. 3).
S. 6.
Bei der Ausfüllung des Formulars A (§. 8 der Verordnung) ist in der Spalte 6
auch der Stand des Vaters, wenn er bekannt ist, anzugeben.
Für verheirathete, verwittwete oder geschiedene Frauen wird die Strafnachricht
auf den ursprünglichen Familiennamen (Geburtsnamen) mit dem Zusatze: „Ehefrau —
Wittwe, geschiedene Ehefrau — des . . ertheilt.
Die Spalte 12 kann zur Angabe besonderer Kennzeichen benützt werden.
S. 7.
Die Mittheilung der Strafurtheile der bürgerlichen Gerichte und der richterlichen
Strafbefehle zum Zwecke der Registrirung (§. 5 Abs. 1, §§. 9 und 11 der Verord-