Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

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Bekanntmachung. 
In Verfolg der Bekanntmachung vom 19. April d. J. (S. 179 7) wird hierunter ein Nachtrags- Vecheichniß 
solcher höheren Lehranstalten veröffentlicht, welche nach §. 90 Th. 1 der Wehrordnung vom 28. Sep- 
tember 1875 zur Ausstellung von Zeugnissen über die wissenschaftliche Befähigung für den einzähüll= 
reiwilligen Militärdienst berechtigt sind. 
Nachtrags-Verzeichniß 
solcher höheren Lehranstalten, welche zur Ausstellung von Zeugnissen über 
die wissenschaftliche Befähigung für den ein jährig-freiwilligen Militär- 
dienst berechtigt sind. 
A. Lehranstalten, bei welchen der einjährige, erfolgreiche Besuch der zweiten Klasse zur 
Darlegung der wissenschaftlichen Befähigung erforderlich ist. 
(a. Gymnasten.) 
b. Realschulen erster Ordnung. 
I. Königreich Preußen. II. Herzogthum Anhalt. 
Provinz Hannover. Das Neal-Gymnasium zu Peruburg (bisher höhere 
Das Leibniz-Real-Gymnasium zu Hannover. — 5.. NI 7 Verzeichnisses 
B. Lehranstalten, bei welchen der einfährige, erfolgreiche Besuch der ersten Klasse zur 
Darlegung der wissenschaftlichen Befähigung erforderlich ist. 
CG. Progymnasten.) 
b. Nealschulen zweiter Ordnung. 
Königreich Sachsen. die Realschule zu Meißen (#im r Beeichnist 
) 1. Die Lehr- und Erziehun A aensal, für Kna- vom 19. April d. J. unter A 
S 
ben zu Dresden-Friedrichstadt,“ Riaalschule I. Ordnung aufgeführth ) 
1 2. die W zu Frankenberg 1 6. die Realschule zu Schneeberg,) 
1 3. Grimma,) 7. tollberg. 
4. - - Meerane, 
*) Regierungsblatt Seite 168. 
4) Die mit einem f1 bezeichneten Lehranstalten haben keinen obligatorischen Unterricht im Latei 
1) Auf den Realschulen zu Dreßden Friedrichstadt, Frankenberg, Grimma und Schneeberg ist eor obligatorische 
Unterricht im Latein auf die drei unteren Klassen beschränkt. 
2) Bei dieser Schule genügt, weil bei derselben noch eine Klasse I. a. über den regulatiomäßigen Lehrplan der 
Realschulen II. Ordnung hinaus aufgesetzt worden ist, der einjährige, erfolgreiche Besuch der zweiten Klasse (I. b.) 
zur Darlegung der wissenschaftlichen Befähigung.
	        
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