Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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Art. 60. 
prüsung der Schähzungen. 
Nach Vollendung der Einschätzungen in den einzelnen Steuerdistrikten eines Oberamts- 
bezirks hat der Steuerkommissär dieselben dem betreffenden Landesschätzer (Art. 51 Ziff. 3) 
zur Prüfung zu übergeben und sodann sämtliche Einschätzungsakten nebst den etwaigen 
Einwendungen der Beteiligten und der Rußerung des Landesschätzers der Kataster- 
kommission vorzulegen. Diese hat die Schätzungsergebnisse insbesondere in der Richtung 
zu prüfen, ob die Steueranschläge der Feldgüter unter sich, sowie gegenüber von den 
Steueranschlägen der Waldungen in einem richtigen Verhältnis stehen, und ist zu 
Herbeiführung eines richtigen Verhältnisses befugt, unter Angabe der Gründe die 
Steueranschläge zu erhöhen oder zu ermäßigen. 
Art. 61. 
Sekanntmachung der Steneranschläge. 
Nach Feststellung der Steueranschläge durch die Katasterkommission ist das Ergebnis 
der Einschätzung 21 Tage lang in dem Gemeindelokal zur Einsicht der Beteiligten 
aufzulegen. 
Spätestens 3 Tage vor der Auflegung ist in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt 
zu machen, daß etwaige Beschwerden gegen die Einschätzung bei dem Ortsvorsteher 
innerhalb dreier Tage nach Ablauf jener 21 Tage zur Weiterbeförderung anzubringen 
seien, und daß die Versäumnis jener Frist den Verlust des Beschwerderechts nach 
sich ziehe. 
Art. 62. 
Zulässigkeit von Beschwerden. 
Beschwerden in Betreff der Höhe der Einschätzung und des Verfahrens bei dieser 
sind nur zulässig: 
1) gegen die festgesetzte Zahl der Klassen für die verschiedenen Kulturarten des 
betreffenden Steuerdistrikts, 
2) gegen die Einteilung der einzelnen Grundstücke in die betreffenden Kulturarten 
und Klassen,
	        
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