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o. Höhere Bürgerschuken, welche den Realschulen erster Ordnung in den ent-
sprechenden Jahreskursen gleichgestellt sind.
I. Königreich Preußen. Provinz Westfalen.
Provinz Brandenburg. Das Real-Progymnasium zu Schalke.
Das Real-Progymnasium zu Spremberg (bisher
Realschule II. Ordnung, B. b. I. 1. des Ver-
zeichnisses vom 19. April d. J.).
C. Lehranstalten, bei welchen das Bestehen der Entlassungsprüfung zur Darlegung der
wissenschaftlichen Befähigung erforderlich ist.
a. Oeffentliche.
aa. Pöhere Bürgerschulen, welche nicht zu denjenigen unter B. c. gehören.
Königreich Preußen.
Provinz Sachsen.
Die höhere Bürgerschule zu Erfurt.
(bb. Andere Lehranstalten.)
b. Privat-Kehranstalten. )
Königreich Württemberg.
Die Privat-Lehranstalt von Friedrich Rauscher (Institut Rauscher) zu Stuttgart.
Berlin, den 11. Oktober 1882.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Eck.
Bekanntmachung.
Den nochsichend bezeichneten Lehranstalten:
1 der Landwirthschaftsschule zu Heiligenbeil (Königreich Preußen),
. der Handelsschule des Dr. Lindemann (früher Nölle) zu Osnabrück (Königreich Preußen),
*r* 3. der Knabenschule der Privat-Lehr= und Erziehungs-Anstalt des Dr. Karl Kühn (früher
Teichmann) zu Leipzig (Königreich Sachsen),7
4A. der Lehr= und Erziehungs-Anstalt des Dr. Pfeiffer (früher Dr. Schröter und Dr. Pfeiffer)
zu Jena (Großtkrhogihum' Sachsen)
)HDie unter dieser Kategorie aufgeführten Anstalten dürfen Befähigungszeugnisse nur auf Grund einer im
Beisein eines Regierungs-Kommissars abgehaltenen, wohl bestandenen Entlassungsprüfung ausstellen, für welche das
Reglement von der Aussichtsbehörde genehmigt ist.
#) Die mit einem # bezeichneten Anstalten haben keinen obligatorischen Unterricht im Latei
1) Auf dieser Anstalt ist der obligatorische Unterricht im Latein auf die drei unteren Kesten beschränkt.