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des Gesetzes zugelassenen Ausnahme stets die Mitwirkung des Vorsitzenden oder stell-
vertretenden Vorsitzenden und von zwei weiteren Mitgliedern der Schaubehörde noth-
wendig.
Die Schaubehörde entscheidet nach Stimmenmehrheit und zwar in der Regel un-
mittelbar nach vorgängiger Untersuchung des Farren am Aufstellungsort.
Die Entscheidungen der Schaubehörde (in den Fällen des 8. 22 auch diejenigen des
einzelnen Mitglieds derselben) sind in ein fortlaufendes Protokoll einzutragen, welches
nach dem in Anlage A angeschlossenen Formular zu führen ist. Die Einträge können
entweder von dem Vorsitzenden oder einem anderen von ihm beauftragten Mitglied der
Schaubehörde gemacht werden.
Geht die Entscheidung der Schaubehörde auf Ertheilung des Zulassungsscheins,
so ist dieser in der Regel sofort nach dem in Anlage B angefügten Formular mittelst
genauer Ausfüllung der Rubriken desselben auszufertigen, mit dem Siegel der Schau-
behörde und der Unterschrift des Vorsitzenden zu versehen und dem Berechtigten aus-
zuhändigen.
Wird die Versagung des Zulassungsscheins beschlossen, so sind dem anwesenden
Besitzer des Farren die Gründe mündlich anzugeben und letztere in der Rubrik 10 des
Protokolls kurz zu bemerken.
Ausnahmsweise kann die Zustellung des Zulassungsscheins oder Eröffnung des
versagenden Bescheids auch durch Vermittlung des Ortsvorstehers erfolgen.
War für den untersuchten Farren früher ein Zulassungsschein ausgestellt, so ist
dieser der Schaubehörde abzuliefern. Die abgelieferten Zulassungsscheine sind zu ver-
nichten.
S. 19.
Sofern kein Thierarzt Mitglied der Schaubehörde ist, kann dieselbe, wenn aus
besonderen Gründen die Entscheidung über die Ertheilung des Zulassungsscheins von
dem Ergebniß einer thierärztlichen Untersuchung des Farren abhängig zu machen ist,
beim Oberamt die Herbeiführung einer solchen thierärztlichen Untersuchung des Farren
und Mittheilung des Ergebnisses beantragen. Die Entscheidung der Schaubehörde ist
jedoch in solchen Fällen soweit vorzubereiten, daß sie nach Mittheilung des Untersuchungs-
Ergebnisses ohne nochmalige mit weiteren Kosten verbundene Untersuchung des Farren
und mündliche Berathung der Schaubehörde getroffen werden kann.