Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

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g8. 21. 
Die Ertheilung und Zurücknahme von Zulassungsscheinen, sowie der Verzicht auf 
einen solchen ist dem Ortsvorsteher mitzutheilen und von diesem in ortsüblicher Weise be- 
kannt zu machen. 
Der Erwägung des Oberamts bleibt es überlassen, eine Uebersicht über das Ergeb- 
niß der ordentlichen Farrenschau durch das Amtsblatt des Bezirks zu veröffentlichen. 
Wenn die Zurücknahme eines Zulassungsscheins rechtskräftig verfügt ist, so ist der 
letztere von dem Vorsitzenden der Schaubehörde, nöthigenfalls durch Vermittlung des 
Ortsvorstehers einzuverlangen und zu vernichten. 
An Stelle eines zu Verlust gegangenen Zulassungsscheins kann von dem Vorsitzen= 
den der Schaubehörde auf Grund des Farrenschau-Protokolls eine zweite Ausfertigung 
ertheilt werden. Einem dießbezüglichen Antrag ist stattzugeben, wenn kein Grund zur 
Befürchtung eines Mißbrauchs vorliegt. 
§. 22. 
Anträge auf Ertheilung eines Zulassungsscheins nach Vornahme der ordenklichen 
Farrenschau sind bei dem Ortsvorsteher anzumelden. Zugleich ist bei diesem, sofern der 
Antrag nicht von einer Gemeindebehörde ausgeht, ein Betrag, welcher zur Deckung der 
voraussichtlich durch die Untersuchung des Farren am Aufstellungsort erwachsenden Kosten 
genügt, zu hinterlegen. " 
Von dem gestellten Antrag hat der Ortsvorsteher dem Oberamt unter Angabe des 
hinterlegten Betrags Anzeige zu erstatten. 
Wird der Verpflichtung zur Hinterlegung eines genügenden Kostenvorschusses nicht 
genügt, so ist der Antrag durch Beschluß des Oberamts zurückzuweisen. 
Ist ein genügender Kostenvorschuß geleistet oder geht der Antrag von einer Gemeinde- 
behörde aus, so hat das Oberamt den Vorsitzenden der Schaubehörde zur Herbeiführung 
einer Entscheidung über den Antrag zu veranlassen. 
Dem Vorsitzenden ist es überlassen, ob er über den Antrag selbst entscheiden oder 
ein anderes Mitglied der Schaubehörde damit beauftragen will, wobei er auf thunlichste 
Ersparung an Reisekosten Rücksicht zu nehmen hat. 
Hinsichtlich des Verfahrens finden im Uebrigen die Vorschriften der 88. 16—19 
und 21 mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, daß in der Regel nur Ein Mitglied 
der Schaubehörde die Untersuchung des Farren vornimmt und entscheidet. 
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