Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

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Die Untersuchung des Farren kann im Wohnort des entscheidenden Mitglieds der 
Schaubehörde erfolgen, wenn der Besitzer des Farren denselben zu diesem Behuf dort 
vorführt. 
Ausnahmsweise kann die Ertheilung des Zulassungsscheins ohne vorgängige Unter- 
suchung des Farren am Aufstellungsort dann erfolgen, wenn das entscheidende Mitglied 
der Schaubehörde den betreffenden Farren zufolge einer kurz vorher vorgenommenen Be- 
sichtigung, z. B. bei einer jüngst stattgehabten Prämiirung, genau kennt. 
Von der über den Antrag getroffenen Entscheidung ist dem Oberamt unter Anschluß 
des Kostenverzeichnisses Anzeige zu erstatten. 
§. 23. 
Auf besonderes Verlangen eines Farrenbesitzers kann auch nach Vornahme der or- 
dentlichen Farrenschau über einen Antrag auf Ertheilung eines Zulassungsscheins durch 
das Kollegium der Schaubehörde entschieden werden, wenn der Antragsteller die dadurch 
entstehenden Kosten trägt. 
Der Erwägung des Oberamts nach Einvernahme des Ausschusses des landwirth- 
schaftlichen Bezirksvereins ist es überlassen, insoweit als hiefür ein Bedürfniß vorliegt, 
auch außerordentliche Farrenschauen in einzelnen Gemeinden durch die gesammte Schau- 
behörde veranstalten zu lassen, sofern entweder die betheiligten Viehbesitzer oder die Ge- 
meinden, oder zufolge Beschlusses der Amtsversammlung die Amtskorporation die Kosten 
übernehmen. 
Zu Art. 13. 
§. 24. 
Die Bestellung der Oberschaubehörde soll in der Regel der Wahl der Mitglieder 
der Schaubehörden im Bezirk des Gauverbands des landwirthschaftlichen Vereins voraus- 
gehen, da die Bestellung einer und derselben Person zum Mitglied einer Schaubehörde 
und der Oberschaubehörde thunlichst zu vermeiden ist. 
Die Centralstelle für die Landwirthschaft hat hienach rechtzeitig die Gauausschüsse 
des landwirthschaftlichen Vereins aufzufordern, neun im Gauverbandsbezirk ansäßige 
Sachpverständige für die Bestellung zu Mitgliedern der Oberschaubehörde vorzuschlagen. 
Die Zusammensetzung der Oberschaubehörden ist durch die Amtsblätter der Bezirke 
der betreffenden Gauverbände bekannt zu machen.
	        
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