Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

W3. 
Regierungs-Blatt 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Samstag den 11. Februar 1882. 
  
Inhalt. 
Königliche Verordnung, betreffend die Leichenschau, die Leichenöffnung und das Begräbniß. Vom 24. Jannar 1882. 
— Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Dienstanweisung für die Leichenschauer. Vom 3. Fe- 
bruar 1882. 
  
Königliche Verordnung, betreffend die Leichenschau, die Leichenöffnung und das Begräbniß. 
Vom 24. Jannar 1882. 
Karl. voon Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Auf Grund des §. 367 Ziffer 2 des Strafgesetzbuchs für das deutsche Reich, so- 
wie der Art. 25 Ziffer 1, Art. 32 Ziff. 5 und Art. 51 Absatz 1 des Gesetzes vom 
27. Dezember 1871, betreffend Aenderungen des Polizeistrafrechts bei Einführung des 
Strafgesetzbuchs für das deutsche Reich, verordnen und verfügen Wir, nach Anhörung 
Unseres Staatsministeriums, wie folgt: 
K. 1. 
Für jede Gemeinde sind je nach dem Bedarf ein oder mehrere Leichenschauer von 
dem Gemeinderath in widerruflicher Weise aufzustellen. 
Von jeder Neuwahl eines Leichenschauers ist dem Oberamte und Oberamtsphysikat 
Anzeige zu erstatten.
	        
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