Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

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der Zurückweisung eines Stimmzettels auf Grund der Vorschrift in Abs. 4 des Art. 14 
darf ein Abstimmungsvermerk in der Wählerliste nicht gemacht werden. 
Zu Art. 15. 
§. 16. 
Die der Distriktswahlkommission eingeräumte Strafgewalt umfaßt die Befugniß 
zu strafen sowohl wegen Ungehorsams gegen ihre Anordnungen als auch wegen ungebür- 
lichen Benehmens im Wahllokal. 
Um den Vollzug einer erkannten Strafe ist der Ortsvorsteher zu ersuchen, vorbe- 
hältlich der der Kommission zustehenden Befugniß, den zu einer Haftstrafe Verurtheilten, 
wenn dieß die Aufrechterhaltung der Ordnung erfordert, sofort in den Ortsarrest ab- 
führen zu lassen. Auch in anderen Fällen ist der Ortsvorsteher anzugehen, wenn zur 
Aufrechthaltung oder Wiederherstellung der Ordnung polizeiliche Hilfe erforderlich ist. 
Die erkannten Geldstrafen fließen in die Gemeindekasse des Abstimmungsorts. 
§. 17. 
Das über die Wahlhandlung aufzunehmende Protokoll ist nach dem unter Uil. B 
anliegenden Formular abzufassen. 
Zu Art. 16. 
8. 18. 
Genau um 6 Uhr ist die Abstimmung zu schließen. Nach dieser Zeit dürfen ins- 
besondere auch solche Wähler nicht mehr zur Abstimmung zugelassen werden, welche schon 
vor 6 Uhr ins Wahllokal eingetreten waren und aus irgend einem Grunde nicht zur 
Wahlurne gelangt sind. 
Zu Art. 17. 
8. 19. 
Während der Stimmzählung haben nach den Vorschriften des Art. 17 mindestens 
fünf Mitglieder der Distriktswahlkommission anwesend zu sein. 
Die Gegeuliste ist nach dem unter Lit. C anliegenden Formular zu führen. 
Zu Art. 18. 
8. 20. 
Auch diejenigen Stimmzettel sind als giltig zu behandeln, welche auf eine unzweifel- 
haft nicht wählbare Person lauten, es muß daher auch der Name einer solchen Person
	        
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