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(Stichwahl) anzuordnen, so sind vom Oberamt bei der Anordnung der neuen Wahl die
Namen derjenigen beiden Candidaten, welche bei der erfolglos gebliebenen Wahl die mei-
sten Stimmen erhalten haben und zwischen welchen bei der engeren Wahl allein zu wählen
ist, zu bezeichnen und zugleich mit dem neuen Wahltermin unter Bezugnahme auf die
Bestimmungen des Art. 19 Abs. 2 des Gesetzes sowie unter dem ausdrücklichen Hinweis
darauf im Bezirksamtsblatt zu veröffentlichen, daß alle auf andere Candidaten fallenden
Stimmen ungiltig seien.
Alles dieses (Abs. 2) sowie die Zeit des Anfangs und des Schlusses der Abstim-
mung und eine etwa eingetretene Aenderung der Wahllokale (zu vergl. 8. 10 letzter Ab-
satz) ist auch von den Ortsvorstehern in jeder Gemeinde mindestens drei Tage vor dem
Wahltermin auf ortsübliche Weise bekannt zu machen.
« Zu Art. 20.
§. 28.
Die dem Gewählten auszufolgende Wahlurkunde ist nach dem unter Leit. E anlie-
genden Formular abzufassen.
Zu Art. 22.
§. 29.
Sobald ein gewählter Abgeordneter von der Abgeordnetenkammer für legitimirt, oder
aber von derselben eine Wahl für ungiltig erklärt worden ist, hat der Wahlkommissär
die Wählerlisten den betreffenden Ortswahlkommissionen zurückzugeben.
Zu Art. 25 und 26.
8. 30.
Die Verzeichnisse über die aus der Staatskasse zu bezahlenden Kosten der Wahlen
sind von den Oberämtern geprüft und beglaubigt dem Ministerium des Innern vor-
zulegen.
Es ist hiebei zu beachten, daß die Wahlvorsteher und die weiteren Personen, welche
bei den Wahlen eine amtliche Funktion bekleiden (Protokollführer und Beisitzer der
Distrikts= und Oberamts-Wahlkommissionen), bei Verrichtungen innerhalb ihres Wohn-
orts keine Bezahlung, bei Verrichtungen außerhalb ihres Wohnorts aber nur Entschädi-
gung für Zehrung (Diäten) und für die erforderliche Reise, dagegen keine Vergütung
für ihre Mühewaltung, also keine Gebühren oder Taggelder erhalten.
Stuttgart, den 6. November 1882. Hölder.