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g. 2.
Die Kaution ist zu stellen für alle Ansprüche des Staats, welche aus Handlungen
oder Unterlassungen des Beamten in seinen gegenwärtigen oder zukünftigen — mit
Kautionspflicht verbundenen — Dienstverhältnissen erwachsen. Sie hat sich zu erstrecken
auf die bezeichneten Ansprüche an Kapital und Zinsen, sowie an gerichtlichen und außer-
gerichtlichen Kosten der Ermittlung des Schadens und Geltendmachung des Anspruchs.
8. 3.
Die Kaution ist durch den kautionspflichtigen Beamten zu stellen. Die Stellung
durch eine andere Person ist zulässig, sofern dem Staate an der Kaution alle Rechte
gesichert werden, welche ihm an einer durch den Beamten selbst gestellten Kaution zuge-
standen haben würden.
8. 4.
Die Kautionen können gestellt werden:
I. Durch Faustpfänder, als solche sind zugelassen:
1) Schuldverschreibungen württembergischer öffentlicher Kassen und zwar im Nenn-
werthe; deßgleichen Urkunden über Einlagen in die Württembergische Sparkasse
und in solche Oberamtssparkassen, für deren Verbindlichkeiten die betreffenden
Amtskörperschaften haftbar sind.
Die Annahme der vorbezeichneten Schuldurkunden ist an die Voraussetzung
geknüpft:
a. daß sie, wenn sie auf den Inhaber lauten, auf den Namen des Verpfänders
in den Büchern der betreffenden Kasse eingeschrieben werden;
. daß, wenn Zinsscheine zu denselben ausgegeben sind, diese bei der Einschreibung
auf den Namen an die Kasse zurückgegeben werden;
. daß hierüber (a und b) auf der Schuldverschreibung selbst von der Kasse
Vormerkung gemacht und
d. daß ein Nachweis über die bei der Kasse von der Verpfändung gemachte Anzeige
beigebracht wird.
2) Mit Genehmigung der obersten Dienstbehörde solche Schuldverschreibungen
württembergischer Kreditinstitute, deren Erwerbung den Pflegern für ihre Pfleg-
schaften von den Vormundschaftsbehörden gestattet werden kann, unter der Vor-
aussetzung, daß den in Ziffer 1 unter a bis d enthaltenen Vorschriften genügt wird.
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