Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

366 
g. 2. 
Die Kaution ist zu stellen für alle Ansprüche des Staats, welche aus Handlungen 
oder Unterlassungen des Beamten in seinen gegenwärtigen oder zukünftigen — mit 
Kautionspflicht verbundenen — Dienstverhältnissen erwachsen. Sie hat sich zu erstrecken 
auf die bezeichneten Ansprüche an Kapital und Zinsen, sowie an gerichtlichen und außer- 
gerichtlichen Kosten der Ermittlung des Schadens und Geltendmachung des Anspruchs. 
8. 3. 
Die Kaution ist durch den kautionspflichtigen Beamten zu stellen. Die Stellung 
durch eine andere Person ist zulässig, sofern dem Staate an der Kaution alle Rechte 
gesichert werden, welche ihm an einer durch den Beamten selbst gestellten Kaution zuge- 
standen haben würden. 
8. 4. 
Die Kautionen können gestellt werden: 
I. Durch Faustpfänder, als solche sind zugelassen: 
1) Schuldverschreibungen württembergischer öffentlicher Kassen und zwar im Nenn- 
werthe; deßgleichen Urkunden über Einlagen in die Württembergische Sparkasse 
und in solche Oberamtssparkassen, für deren Verbindlichkeiten die betreffenden 
Amtskörperschaften haftbar sind. 
Die Annahme der vorbezeichneten Schuldurkunden ist an die Voraussetzung 
geknüpft: 
a. daß sie, wenn sie auf den Inhaber lauten, auf den Namen des Verpfänders 
in den Büchern der betreffenden Kasse eingeschrieben werden; 
. daß, wenn Zinsscheine zu denselben ausgegeben sind, diese bei der Einschreibung 
auf den Namen an die Kasse zurückgegeben werden; 
. daß hierüber (a und b) auf der Schuldverschreibung selbst von der Kasse 
Vormerkung gemacht und 
d. daß ein Nachweis über die bei der Kasse von der Verpfändung gemachte Anzeige 
beigebracht wird. 
2) Mit Genehmigung der obersten Dienstbehörde solche Schuldverschreibungen 
württembergischer Kreditinstitute, deren Erwerbung den Pflegern für ihre Pfleg- 
schaften von den Vormundschaftsbehörden gestattet werden kann, unter der Vor- 
aussetzung, daß den in Ziffer 1 unter a bis d enthaltenen Vorschriften genügt wird. 
—
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.