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3) Auf Namen lautende Schuldurkunden von Privatpersonen über Forderungen,
welche durch in Württemberg gelegene Unterpfänder gesichert sind, unter den
folgenden Bestimmungen:
Es können
a. Forderungen, welche mit erstem Pfandrecht im 1½ fachen Betrage der Kapital-
summe gesichert sind, im Nennwerthe,
b. Forderungen, welche mit erstem Pfandrecht im einfachen Betrage gesichert sind,
bis zu / des Werths der Unterpfänder,
. Forderungen mit zweitem Pfandrecht dann, wenn der Werth des Unterpfands,
nach Abzug des 1½ fachen Betrags der Vorschuld, eine 1½ fache Sicherheit
gewährt, bis zu ¾4 ihres Nennwerths als Kaution angenommen werden.
Der Pfandwerth muß durch Schätzung der Unterpfandsbehörde festgestellt sein.
Forderungen, bei welchen die bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen,
sind ausgeschlossen.
II. Durch Unterpfänder an in Württemberg gelegenen Grundstücken, Gebäuden und
—:
Rechten, welche den Immobilien gesetzlich gleickkommen. Wird an den genannten
Unterpfändern ein erstes Pfandrecht bestellt, so hat der von der Unterpfandsbehörde
festgestellte Werth wenigstens das 1½ fache, und wenn es sich um ein zweites
Pfandrecht handelt, wenigstens das Doppelte der Kautionssumme, die Vorschuld
1½ fach abgezogen, zu betragen. Weitere Nachhypotheken sind ausgeschlossen.
Bei den unter I, 3 und II erwähnten Kautionsstellungen bleibt der Schätzungs-
werth solcher Gebäude unberücksichtigt, welche nicht bei der allgemeinen Brandver-
sicherungsanstalt versichert sind.
Die Behörden, welche für die Stellung der Kaution zu sorgen haben, sind
befugt, die Annahme der unter I und II bezeichneten Kautionsobjekte zu verweigern
oder auch eine erhöhte Sicherheit zu verlangen, wenn ihnen dies im einzelnen Falle
nach Prüfung der Verhältnisse geboten erscheint.
Ausnahmsweise durch Ansammlung von Gehalts-Abzügen, von Unterbediensteten
auch durch Stellung tüchtiger Bürgschaft. Den obersten Dienstbehörden bleibt es
überlassen, in dieser Beziehung nach den obwaltenden Verhältnissen entsprechende
Bestimmungen zu treffen.