Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

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Bekanntmachung,
betreffend  die  in  den  Apotheken  zulässigen  Waagen,  vom  24  Oktober  1882.
Auf  Grund  von  Art.  18  der  Maaß=  und  Gewichtsordnung  vom  17.  August  1868
(Bundes-Gesetzblatt  Seite  473)  wird  die  Vorschrift  im  ersten  Absatz  der  Bekanntmachung
vom  17.  Juni  1875  (Centralblatt  für  das  Deutsche  Reich  Seite  374)  dahin  abgeändert:
In  den  Offizinen  (Arznei-Verkaufslokalen)  der  Apotheken  dürfen  andere
als  Präzisionswaagen  nicht  vorhanden  sein.  In  allen  übrigen  Geschäftsräumen
der  Apotheken  sind  neben  den  Präzisionswaagen  solche  Handelswaagen  zulässig,
bei  welchen  die  größte  einseitige  Tragfähigkeit  oder  größte  zulässige  Last  nicht
weniger  als  ein  Kilogramm  beträgt.
Berlin,  den  24.  Oktober  1882.

Kaiserliche  Normal-Aichungs-Kommission.
Foerster.

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Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink  (Chr.  Scheufeld.