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Bekanntmachung,
betreffend die in den Apotheken zulässigen Waagen, vom 24 Oktober 1882.
Auf Grund von Art. 18 der Maaß= und Gewichtsordnung vom 17. August 1868
(Bundes-Gesetzblatt Seite 473) wird die Vorschrift im ersten Absatz der Bekanntmachung
vom 17. Juni 1875 (Centralblatt für das Deutsche Reich Seite 374) dahin abgeändert:
In den Offizinen (Arznei-Verkaufslokalen) der Apotheken dürfen andere
als Präzisionswaagen nicht vorhanden sein. In allen übrigen Geschäftsräumen
der Apotheken sind neben den Präzisionswaagen solche Handelswaagen zulässig,
bei welchen die größte einseitige Tragfähigkeit oder größte zulässige Last nicht
weniger als ein Kilogramm beträgt.
Berlin, den 24. Oktober 1882.
Kaiserliche Normal-Aichungs-Kommission.
Foerster.
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Gedruckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufeld.