Object: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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Nr. 26,070. —e 
Ministerial-Entschließung vom 14. April 1842, die Anwendung 
des homöopathischen Heilverfahrens in öffentlichen Kranken= und 
Armenhäusern, dann in Frohnvesten betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Der k. Regierung, K. d. J., wird auf den Bericht vom 
23. Oktober vor. Is. im obenbezeichneten Betreffe erwiedert, 
daß die Ministerial-Entschließung vom 23. Dezember 1835, die 
Unzulässigkeit des homöopathischen Heilverfahrens in medizinisch- 
gerichtlichen Fällen betr., nicht nur für die Frohnvesten, sondern 
bis zur Sammlung reiferer und befriedigenderer Erfahrungen 
über die Wirksamkeit und Zweckmäßigkeit dieses Heilverfahrens 
auch für alle öffentlichen Kranken= und Armenhäuser zu gelten 
habe, wonach die k. Regierung das Weitere geeignet zu ver- 
fügen hat. 
München, den 14. April 1842. 
Ministerium des Innern. 
An die Königl. Regierung von Oberbayern also ergangen. 
Nachricht den sämmtlichen übrigen k. Regierungen, K. d. J., zur 
Wissenschaft und Nachachtung. 
Nr. 24,066. S#. 115. 
Ministerial-Entschließung vom 30. Oktober 1848, die homöopathische 
Behandlung in öffentlichen Anstalten betr. 
Auf Befehl Seiner Mgjestät des Königs. 
In Gemähheit der Ministerialentschließungen vom 23. De- 
zember 1835 und 14. April 1842 wurde die Anwendung des 
homöopathischen Heilverfahrens nicht nur in den Frohnvesten, 
sondern auch bis zur Sammlung reiferer und befriedigenderer 
Erfahrungen über die Wirksamkeit und Zweckmäßigkeit dieses 
Heilverfahrens für alle öffentlichen Kranken= und Armenhäuser 
verboten. 
Nachdem jedoch das homöopathische Heilverfahren seither 
eine größere Ausdehnung erhalten hat und zugleich die darüber 
gesammelten Erfahrungen ein befriedigendes Resultat geliefert 
haben, so ist nach Vernehmung des k. Obermedizinalausschusses 
Med.-Verordn. 11
	        
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