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Nr. 26,070. —e
Ministerial-Entschließung vom 14. April 1842, die Anwendung
des homöopathischen Heilverfahrens in öffentlichen Kranken= und
Armenhäusern, dann in Frohnvesten betr.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Der k. Regierung, K. d. J., wird auf den Bericht vom
23. Oktober vor. Is. im obenbezeichneten Betreffe erwiedert,
daß die Ministerial-Entschließung vom 23. Dezember 1835, die
Unzulässigkeit des homöopathischen Heilverfahrens in medizinisch-
gerichtlichen Fällen betr., nicht nur für die Frohnvesten, sondern
bis zur Sammlung reiferer und befriedigenderer Erfahrungen
über die Wirksamkeit und Zweckmäßigkeit dieses Heilverfahrens
auch für alle öffentlichen Kranken= und Armenhäuser zu gelten
habe, wonach die k. Regierung das Weitere geeignet zu ver-
fügen hat.
München, den 14. April 1842.
Ministerium des Innern.
An die Königl. Regierung von Oberbayern also ergangen.
Nachricht den sämmtlichen übrigen k. Regierungen, K. d. J., zur
Wissenschaft und Nachachtung.
Nr. 24,066. S#. 115.
Ministerial-Entschließung vom 30. Oktober 1848, die homöopathische
Behandlung in öffentlichen Anstalten betr.
Auf Befehl Seiner Mgjestät des Königs.
In Gemähheit der Ministerialentschließungen vom 23. De-
zember 1835 und 14. April 1842 wurde die Anwendung des
homöopathischen Heilverfahrens nicht nur in den Frohnvesten,
sondern auch bis zur Sammlung reiferer und befriedigenderer
Erfahrungen über die Wirksamkeit und Zweckmäßigkeit dieses
Heilverfahrens für alle öffentlichen Kranken= und Armenhäuser
verboten.
Nachdem jedoch das homöopathische Heilverfahren seither
eine größere Ausdehnung erhalten hat und zugleich die darüber
gesammelten Erfahrungen ein befriedigendes Resultat geliefert
haben, so ist nach Vernehmung des k. Obermedizinalausschusses
Med.-Verordn. 11