Object: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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Nr. 11,615. S§S. 227. 
Ministerial-Entschließung vom 8. April 1854, die Gebühren der 
Thierärzte in der Pfalz betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Nach der Verordnung vom 31. März 1836 (Regierungs- 
Blatt S. 209) soll die durch dieselbe veröffentlichte Medizinal= 
Taxordnung als allein giltige Grundlage aller und jeder amt- 
lichen Festsetzungen in Anwendung gebracht werden, und sind 
dabei nur die in der Pfalz rücksichtlich der Gebühren des Sa- 
nitätspersonales in gerichtlichen und polizeilichen Fällen, dann 
rücksichtlich der Hebammen-Gebühren geltenden Normen vorbe- 
halten worden. 
Nachdem nun hinsichtlich der Taggebühren und Gefährt- 
Gelder der Thierärzte in der Pfalz bei amtlichen Verrichtungen 
in polizeilichen Angelegenheiten besondere, durch jene 
Verordnung vorbehaltene Normen nicht bestehen, so sind die 
Taggebühren und Gefährtgelder dieser Thierärzte bei den eben- 
bezeichneten Verrichtungen nach der Medizinal-Taxordnung vom 
31. März 1836, und was insbesondere die Gefährtgelder be- 
trifft, nach der mittels der Ministerial-Entschließung vom 26. 
September 1848 bekannt gegebenen Modifikation des §. 8 zu 
bemessen. 
Die Beilage des Berichtes vom 28. Febr. l. Is. folgt zurück. 
München, den 8. April 1854. 
Staatsministerium des Innern. 
An die k. Regierung der Pfalz, K. d. J., also ergangen. 
Nr. 42,140. S. 228. 
Entschließung der k. Regierung von Schwaben und Neuburg, K. d. J., 
Taggelder der Thierärzte in loco betr. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Da nach Theil II. Abschn. VI. der allgemeinen Medizinal- 
Taxordnung vom 31. März 1836 (Regrg.-Bl. S. 209) die 
Thierärzte bezüglich der Tagesgebühren bei Senchen und ande- 
ren amtlich aufgetragenen Geschäften den Landärzten und Wund- 
Aerzten erster Klasse gleichgestellt werden, und Letztere nach Thl. 1. 
§. 11. der erwähnten Tax--Ordnung 2 fl. 30 kr. per Tag be- 
ziehen, so wird der erste Absatz des §. 17 der Instruktion über 
das sanitätspolizeiliche Verfahren bei Seuchen und ansteckenden
	        
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