Object: Handbuch der Politik.Dritter Band. (3)

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für dieselben, ohne daß deßhalb auf eine allenfallsige Remon- 
stration Rücksicht genommen wird. 
8. 2. 
Bei der Uebernahme des ihm zugewiesenen Distrikts stellt 
sich der Landarzt vor allen Dingen bei der Polizeibehörde, dem 
Gerichtsarzte, so wie bei allen übrigen recipirten Aerzten seines 
Distriktes, und legt diesen seine Schulzeugnisse und sein Diplom, 
so wie die Erlaubniß des General-Kreiscommissariats, welches 
ihn zur Ausübung der landärztlichen Praxis in dem bestimmten 
Bezirke berechtigt, vor. Dieser Akt wird von der Polizeibe= 
hörde zu Protokoll genommen, und der Namen des neuen Land- 
Arztes in die Matrikel eingetragen, welche in jedem Gerichts- 
Bezirke über das in demselben prakticirende ärztliche Personal 
formirt wird. Der Landarzt hat dann neben seinem Namen, seinen 
Geburtsort, sein Alter, und wo und zu welcher Zeit er als 
Landarzt absolvirt hat, eigenhändig einzutragen, damit diese 
seine Schriftzüge nöthigenfalls allemal zur Controlirung der 
Schriftzüge in seinen Recepten u. s. w. dienen können. 
8. 3. 
Die Landärzte stehen, was die Ausübung ihrer Funktionen 
als Landärzte betrifft, zunächst unter der Aufsicht des Gerichts— 
Arztes desjenigen Gerichtsbezirkes, in welchem der ihnen zuge— 
wiesene Distrikt gelegen ist. 
8. 4. 
Aufträge, die medizinische Polizei betreffend, sey es von 
der Gerichtsbehörde, oder von dem Gerichtsarzte, kommen ihnen 
mittelst Notification, oder wenn sie sämmtliche Landärzte des 
Gerichtsbezirkes betreffen, mittelst eines Circulars zu, wovon 
das eine wie das andere zum Beweise der geschehenen Vorlage 
von ihnen unterzeichnet werden muß. 
8. 5. 
Zur Uebernahme gerichtlicher Untersuchungen, so weit ihnen 
solche nach den Gesetzen übertragen werden dürfen, werden sie 
ausschließlich von der Gerichtsbehörde ihres Bezirkes requirirt, 
und haben dabei nach denen in Zukunft näher zu bestimmenden 
Normen zu handeln. Diese Requisition geschieht ebenfalls schrift- 
lich, und wird von dem Landarzte zum Beweise der geschehenen 
Vorlage unterzeichnet.
	        
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