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für dieselben, ohne daß deßhalb auf eine allenfallsige Remon-
stration Rücksicht genommen wird.
8. 2.
Bei der Uebernahme des ihm zugewiesenen Distrikts stellt
sich der Landarzt vor allen Dingen bei der Polizeibehörde, dem
Gerichtsarzte, so wie bei allen übrigen recipirten Aerzten seines
Distriktes, und legt diesen seine Schulzeugnisse und sein Diplom,
so wie die Erlaubniß des General-Kreiscommissariats, welches
ihn zur Ausübung der landärztlichen Praxis in dem bestimmten
Bezirke berechtigt, vor. Dieser Akt wird von der Polizeibe=
hörde zu Protokoll genommen, und der Namen des neuen Land-
Arztes in die Matrikel eingetragen, welche in jedem Gerichts-
Bezirke über das in demselben prakticirende ärztliche Personal
formirt wird. Der Landarzt hat dann neben seinem Namen, seinen
Geburtsort, sein Alter, und wo und zu welcher Zeit er als
Landarzt absolvirt hat, eigenhändig einzutragen, damit diese
seine Schriftzüge nöthigenfalls allemal zur Controlirung der
Schriftzüge in seinen Recepten u. s. w. dienen können.
8. 3.
Die Landärzte stehen, was die Ausübung ihrer Funktionen
als Landärzte betrifft, zunächst unter der Aufsicht des Gerichts—
Arztes desjenigen Gerichtsbezirkes, in welchem der ihnen zuge—
wiesene Distrikt gelegen ist.
8. 4.
Aufträge, die medizinische Polizei betreffend, sey es von
der Gerichtsbehörde, oder von dem Gerichtsarzte, kommen ihnen
mittelst Notification, oder wenn sie sämmtliche Landärzte des
Gerichtsbezirkes betreffen, mittelst eines Circulars zu, wovon
das eine wie das andere zum Beweise der geschehenen Vorlage
von ihnen unterzeichnet werden muß.
8. 5.
Zur Uebernahme gerichtlicher Untersuchungen, so weit ihnen
solche nach den Gesetzen übertragen werden dürfen, werden sie
ausschließlich von der Gerichtsbehörde ihres Bezirkes requirirt,
und haben dabei nach denen in Zukunft näher zu bestimmenden
Normen zu handeln. Diese Requisition geschieht ebenfalls schrift-
lich, und wird von dem Landarzte zum Beweise der geschehenen
Vorlage unterzeichnet.