Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

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Bekanntmachung des Justizministerinms, betreffend die Ressortverhältnisse der Militärbehörden bei 
der Pfändung des Biensteinkommens und der pensionen der Offziere und Militärbeamten. 
31. Dezember 1881 
Vom -Hantor 1882. 
  
Nachdem von dem K. Kriegsministerium die in der Anlage 1 entholtene Nachweisung 
der bei der Pfändung des Diensteinkommens und der Pensionen der Offiziere und Mili- 
tärbeamten zur Mitwirkung berufenen Militärbehörden und -Beamten aufgestellt worden 
ist, wird dieselbe den Justizbehörden und gerichtlichen Beamten, insbesondere den Gerichts- 
vollziehern, zur Beachtung bei den dießfälligen Zahlungsverboten und Zustellungen an 
den Militär-Fiskus bekannt gemacht. 
Zu gleichem Zwecke werden in den Anlagen II und III die entsprechenden für den 
Bereich der Königlich preu ßischen und den Bereich der Königlich sächsischen Militär- 
verwaltung aufgestellten, im Central-Blatt für das deutsche Reich Seite 385 ff. und Seite 
446 ff. veröffentlichten Nachweisungen bekannt gemacht. 
31. Dezember 1881. 
Stuttgart, den # I#m#ar 15882. 
Für den Departementschef: 
Kern.
	        
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