Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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1) Förderung des wissenschaftlichen Betriebes des Apotheker- 
wesens überhaupt, insbesondere durch Verbreitung hieher 
einschlägiger nützlicher Kenntnisse und Entdeckungen; 
2) Anzeige wahrgenommener Mißbräuche oder sonstiger Miß- 
stände im Bereiche des Apothekerwesens, erforderlichen 
Falles mit gutachtlichen Verbesserungs-Vorschlägen be- 
gleitet; 
3) gutachtliche Anträge in sonstigen wichtigen Apotheker-An- 
gelegenheiten; 
4) Aufsicht auf die Disciplin der Gehilfen und Lehrlinge, 
Mahnung bei deßfalls wahrgenommenen Gebrechen, und 
Anzeige, wenn solche Mahnungen fruchtlos bleiben; 
5) Unterstützung dürftiger Gewerbsgenossen, und 
6) Verwaltung des Vereinsvermögens. 
Die unter Ziffer 2 und 3 erwähnten Anzeigen und Gut- 
achten sind an die betreffende Regierung, Kammer des Innern, 
unmittelbar — die unter Ziffer 4 berührten Anzeigen aber an 
die zuständige Distriktspolizeibehörde zu erstatten. 
8. 38. 
Die Ausübung der dieser Aufgabe entsprechenden Befugnisse 
geschieht theils 
1) durch einen besonderen, aus einem Vorstande und 2 bis 
3 Beisitzern zusammengesetzten Ausschuß; theils 
2) durch die Generalversammlung, welche unter Vorsitz des 
Kreis-Medicinalrathes mindest einmal in jedem Jahre 
in der Kreishauptstadt zusammen zu treten hat, und bei 
der zu erscheinen die sämmtlichen Mitglieder des Gremiums 
befugt, die des Ausschusses aber verpflichtet sind. 
§. 39. 
Der Ausschuß, als ständiges, zur Besorgung der laufenden 
Geschäfte berufenes Organ des Gremiums wird das Erstemal 
durch die betreffende Regierung, Kammer des Innern, in der 
Folge aber durch die Generalversammlung selbst, vorbehaltlich 
der Regierungsbestätigung, aus den in der Kreishauptstadt und 
deren naher Umgebung angesessenen Apothekern jedesmal auf 
3 Jahre gewählt. 
§. 40. 
Alle übrigen Bestimmungen bleiben den besonderen Satz- 
ungen der einzelnen Gremien vorbehalten, welche durch die
	        
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