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1) Förderung des wissenschaftlichen Betriebes des Apotheker-
wesens überhaupt, insbesondere durch Verbreitung hieher
einschlägiger nützlicher Kenntnisse und Entdeckungen;
2) Anzeige wahrgenommener Mißbräuche oder sonstiger Miß-
stände im Bereiche des Apothekerwesens, erforderlichen
Falles mit gutachtlichen Verbesserungs-Vorschlägen be-
gleitet;
3) gutachtliche Anträge in sonstigen wichtigen Apotheker-An-
gelegenheiten;
4) Aufsicht auf die Disciplin der Gehilfen und Lehrlinge,
Mahnung bei deßfalls wahrgenommenen Gebrechen, und
Anzeige, wenn solche Mahnungen fruchtlos bleiben;
5) Unterstützung dürftiger Gewerbsgenossen, und
6) Verwaltung des Vereinsvermögens.
Die unter Ziffer 2 und 3 erwähnten Anzeigen und Gut-
achten sind an die betreffende Regierung, Kammer des Innern,
unmittelbar — die unter Ziffer 4 berührten Anzeigen aber an
die zuständige Distriktspolizeibehörde zu erstatten.
8. 38.
Die Ausübung der dieser Aufgabe entsprechenden Befugnisse
geschieht theils
1) durch einen besonderen, aus einem Vorstande und 2 bis
3 Beisitzern zusammengesetzten Ausschuß; theils
2) durch die Generalversammlung, welche unter Vorsitz des
Kreis-Medicinalrathes mindest einmal in jedem Jahre
in der Kreishauptstadt zusammen zu treten hat, und bei
der zu erscheinen die sämmtlichen Mitglieder des Gremiums
befugt, die des Ausschusses aber verpflichtet sind.
§. 39.
Der Ausschuß, als ständiges, zur Besorgung der laufenden
Geschäfte berufenes Organ des Gremiums wird das Erstemal
durch die betreffende Regierung, Kammer des Innern, in der
Folge aber durch die Generalversammlung selbst, vorbehaltlich
der Regierungsbestätigung, aus den in der Kreishauptstadt und
deren naher Umgebung angesessenen Apothekern jedesmal auf
3 Jahre gewählt.
§. 40.
Alle übrigen Bestimmungen bleiben den besonderen Satz-
ungen der einzelnen Gremien vorbehalten, welche durch die