Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

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Zu Art. 15 der Bauordnung. 
S. 16. 
Wenn von dem in Art. 15 Abs. 1 den Gemeinden eingeräumten Rechte Gebrauch 
gemacht wird, so hat der Gemeinderath über die Straßen, bezüglich deren der Gemeinde 
Ansprüche der fraglichen Art erwachsen, ein zugleich den Betrag des Aufwandes auf die 
Anlegung derselben angebendes Verzeichniß zu führen, welches von jedem Ortseinwohner 
eingesehen werden darf. 
Außerdem ist jedem Baulustigen bei Ertheilung der Bauerlaubniß von der Gemeinde- 
behörde die mit dem Beginne des Baus zu erfüllende Verbindlichkeit, beziehungsweise der 
Betrag des der Gemeinde zu ersetzenden Aufwandes soweit möglich bekannt zu machen. 
Zu Art. 19 der Bauordnung. 
S. 17. 
Alle Baugerüste müssen fest und stark hergestellt und angebracht sein, wie es der 
Zweck erfordert, für den sie errichtet werden. 
Sodann sind bei Dachumdeckungen, Dachreparaturen und sonstigen Bauarbeiten, 
sowie bei dem Abbruch von Bauten und bei dem Sprengen von Felsen die zum Schutz 
gegen Beschädigung durch Steine und andere Baumaterialien erforderlichen Vorkehrungen 
zu treffen, auch die Bauplätze mit offenem Grund, Baugruben u. dergl. an den Wegen 
und öffentlichen Plätzen gehörig zu verwahren und während der Dunkelheit genügend zu 
beleuchten. 
Das Herabwerfen des Bauschuttes auf öffentliche Plätze und Straßen ist nicht zu- 
läßig, vielmehr muß solcher Schutt hinabgetragen oder auf andere das Publikum und die 
Nachbarn nicht belästigende Weise weggeschafft werden. 
Außerdem sind beim Graben von Brunnen, Cisternen, Kellern u. s. w. auch alle 
diejenigen Vorkehrungen zu treffen, welche nach Art. 63 der Bauordnung die Nachbarn 
zum Schutz ihres Eigenthums fordern können. 
Die Ortspolizeibehörde hat überall, wo diesfalls eine Versäumniß vorkommt, unver- 
weilt einzuschreiten, sobald dies im Interesse der Sicherheit geboten ist. 
Zu Art. 21 der Bauordnung. 
S. 18. 
Wenn in Betreff des Zurücksetzens von Gebäuden hinter die Baulinie durch Orts-
	        
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