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nach der Straße laufen, noch in Kellerräume oder Brunnengruben oder das Erdreich
dringen können.
Abtrittsräume in Gebäuden sind womöglich an eine Umfassungswand derselben zu
legen und mit in's Freie führenden Fenstern zu versehen.
Die Anbringung von über den Hausgrund vorstehenden Abtrittsgehäusen, welche
nur mit Bretterwänden umschlossen sind, ist, soweit dieselben von der Straße aus sichtbar
sind, nicht gestattet, vielmehr sind die Wände solcher Abtritte, unbeschadet der Vorschrist
des Art. 37 Abs. 1 der Bauordnung und des 8. 43 dieser Verfügung zum mindesten in
der durch Art. 39 der Bauordnung geforderten Bauart herzustellen.
Unmittelbar aus dem Freien zu Abtritten führende Zugänge sind, sofern nicht aus
besonderen Gründen eine andere Vorkehr sich rechtfertigt, mit von selbst zufallenden
Thüren zu versehen.
Zu Art. 28 der Bauordnung.
8. 23.
Zum Zweck ungehinderter Benützung der Feuerlösch- und Rettungsgeräthschaften ist
namentlich dafür zu sorgen, daß die an den Straßen stehenden Gebäude auch an ihren
Rückseiten zugänglich sind, und daß man den hinter diesen Häusern oder überhaupt ent-
fernt von einer Straße oder einem öffentlichen Platze errichteten Gebäuden im Falle eines
Brandes gehörig beikommen kann. Es sind daher überall, wo nicht öffentliche Feuergassen
bestehen, genügende Zu= und Durchfahrten von mindestens 2,1 m Breite und 2,6 m Höhe
herzustellen und soweit ein Bedürfniß für die Löschanstalten vorliegt, zwischen den Vorder-
und Hinterhäusern, sowie auch zwischen den letzteren angemessene, mit der Höhe der
Gebäude im Verhältniß stehende Zwischenräume offen zu lassen.
Bei Erneuerung von in eng zusammengebauten Stadttheilen gelegenen Vorder= oder
Hintergebäuden, welche wegen der geringen Breite der Bauplätze die Beschaffung einer
solchen Zu= oder Durchfahrt nicht ermöglichen, oder bei welchen ausreichende Hinterräume
sich nicht gewinnen lassen, sowie wenn die Herstellung einer vorschriftsmäßigen Zu= oder
Durchfahrt wegen der Terrainverhältnisse mit unverhältnißmäßigen Schwierigkeiten ver-
bunden sein würde, kann jedoch von dem Verlangen der Beschaffung einer Zu= oder
Durchfahrt von den oben vorgeschriebenen Dimensionen ganz oder theilweise abgestanden
werden. Ebenso ist bei Schuppen, Gartenhäuschen, Schwein= oder Geflügelställen, Ab-
tritten, Geschirrhütten und ähnlichen Gebäuden, wenn sie eine Grundfläche von höchstens