Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

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nach der Straße laufen, noch in Kellerräume oder Brunnengruben oder das Erdreich 
dringen können. 
Abtrittsräume in Gebäuden sind womöglich an eine Umfassungswand derselben zu 
legen und mit in's Freie führenden Fenstern zu versehen. 
Die Anbringung von über den Hausgrund vorstehenden Abtrittsgehäusen, welche 
nur mit Bretterwänden umschlossen sind, ist, soweit dieselben von der Straße aus sichtbar 
sind, nicht gestattet, vielmehr sind die Wände solcher Abtritte, unbeschadet der Vorschrist 
des Art. 37 Abs. 1 der Bauordnung und des 8. 43 dieser Verfügung zum mindesten in 
der durch Art. 39 der Bauordnung geforderten Bauart herzustellen. 
Unmittelbar aus dem Freien zu Abtritten führende Zugänge sind, sofern nicht aus 
besonderen Gründen eine andere Vorkehr sich rechtfertigt, mit von selbst zufallenden 
Thüren zu versehen. 
Zu Art. 28 der Bauordnung. 
8. 23. 
Zum Zweck ungehinderter Benützung der Feuerlösch- und Rettungsgeräthschaften ist 
namentlich dafür zu sorgen, daß die an den Straßen stehenden Gebäude auch an ihren 
Rückseiten zugänglich sind, und daß man den hinter diesen Häusern oder überhaupt ent- 
fernt von einer Straße oder einem öffentlichen Platze errichteten Gebäuden im Falle eines 
Brandes gehörig beikommen kann. Es sind daher überall, wo nicht öffentliche Feuergassen 
bestehen, genügende Zu= und Durchfahrten von mindestens 2,1 m Breite und 2,6 m Höhe 
herzustellen und soweit ein Bedürfniß für die Löschanstalten vorliegt, zwischen den Vorder- 
und Hinterhäusern, sowie auch zwischen den letzteren angemessene, mit der Höhe der 
Gebäude im Verhältniß stehende Zwischenräume offen zu lassen. 
Bei Erneuerung von in eng zusammengebauten Stadttheilen gelegenen Vorder= oder 
Hintergebäuden, welche wegen der geringen Breite der Bauplätze die Beschaffung einer 
solchen Zu= oder Durchfahrt nicht ermöglichen, oder bei welchen ausreichende Hinterräume 
sich nicht gewinnen lassen, sowie wenn die Herstellung einer vorschriftsmäßigen Zu= oder 
Durchfahrt wegen der Terrainverhältnisse mit unverhältnißmäßigen Schwierigkeiten ver- 
bunden sein würde, kann jedoch von dem Verlangen der Beschaffung einer Zu= oder 
Durchfahrt von den oben vorgeschriebenen Dimensionen ganz oder theilweise abgestanden 
werden. Ebenso ist bei Schuppen, Gartenhäuschen, Schwein= oder Geflügelställen, Ab- 
tritten, Geschirrhütten und ähnlichen Gebäuden, wenn sie eine Grundfläche von höchstens
	        
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