Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

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Zu Art. 34 der Bauordnung. 
§. 29. 
In Zwischenräumen zwischen Gebäuden oder Grundstücken, welche wegen der Ein- 
bringung von Feuerlösch= und Rettungs-Geräthschaften offen gelassen werden müssen, 
dürfen ohne Rücksicht auf die Eigenthumsgrenzen keine Einfriedigungen von fester Kon- 
struktion, welche nicht sofort weggeräumt werden können, angebracht werden. 
Zu Art. 35 der Bauordnung. 
§. 30. 
Jedes Gebände muß, wenn es nicht durch gemeinschaftliche Mauern mit anderen 
Gebäuden verbunden ist, von Grund aus in der Weise hergestellt werden, daß es unab- 
hängig von jedem nachbarlichen Eigenthum für sich bestehen kann. 
An Wohngebäuden mit Fachwerkswänden müssen insoweit, als nicht die Ortsbau- 
statuten etwas Anderes bestimmen, Sockelmauern in einer Höhe von mindestens 40 cm 
angebracht werden. 
S. 31. 
Die innere Einrichtung der Wohngebäude muß so beschaffen sein, daß die Wohnungen 
Luft und Licht im erforderlichen Maß haben (vgl. auch 88. 57 und 58). 
§. 32. 
Wird ein Bauwesen in einzelnen Theilen so schadhaft, daß es für Gesundheit oder 
Sicherheit gefährlich wird, so muß die drohende Gefahr durch entsprechende Ausbesserung 
oder auf andere angemessene Weise sofort beseitigt werden (vgl. Art. 18 der Bauordnung). 
Zu Art. 37 der Bauordnung. 
§. 33. 
Die in Art. 37 Abs. 1 vorgeschriebenen feuersicheren Mauern müssen in solcher Stärke 
und Beschaffenheit hergestellt werden, daß sie die Fortpflanzung eines Feuers verhindern. 
Zur Herstellung derselben sind gebraunte Steine, Bruchsteine, Cementsteine, Beton 
oder sonstiges feuersicheres Material von der erforderlichen Beständigkeit zu verwenden. 
Die Verwendung von Cementsteinen ist jedoch nur dann zulässig, wenn dieselben keine 
Kohlentheile enthalten und ihre Druckfestigkeit der gut gebrannter Backsteine gleichkommt. 
Besteht in letzterer Hinsicht ein Zweifel, so ist die Zulassung der Cementsteine von Bei-
	        
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