I. Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung vom 80. VII. 88. 543
1. unter den ernannten Mitgliedern einen zum Richteramte befähigten, sofern
es dessen zur Beschlußfähigkeit bedarf,
2. im übrigen dem Berichterstatter
verbleibt.
8 34. Die gewählten Mitglieder und deren Stellvertreter erhalten
Tagegelder und Reisekosten nach den für Staatsbeamte der vierten Rangklasse
bestehenden gesetzlichen Bestimmungen.
Alle Einnahmen des Bezirksausschusses fließen zur Staatskasse. Derselben
fallen auch alle Ausgaben zur Last.
8 35. In den Hohenzollernschen Landen kommen in betreff des Bezirksausschusses
die Bestimmungen der §8§ 28, 30, 32, 33, 34 mit der Maßgabe
zur Anwendung, daß die zu wählenden Mitglieder von dem Landesausschusse
aus der Zahl der zum Kommunallandtage wählbaren Angehörigen
des Landeskommunalverbandes gewählt werden. Der Regierungspräsident,
die Oberamtmänner und die Beamten des Landeskommunalverbandes find
von der Wählbarkeit ausgeschlossen.
III. Abschnitt.
KAreisbehörden.
8 36. An der Spitze der Verwaltung des Kreises steht der Landrat.
Derselbe führt den Vorsitz im Kreisausschusse. Im übrigen wird die
Zusammensetzung des Kreisausschusses durch die Kreisordnungen geregelt.
§ 37. Der Stadtausschuß besteht aus dem Bürgermeister bzw. dessen
gesetzlichem Stellvertreter als Vorsitzenden und vier Mitgliedern, welche vom
Magistrate (kollegialischen Gemeindevorstande) aus seiner Mitte für die
Dauer ihres Hauptamtes gewählt werden.
Für Fälle der Behinderung sowohl des Bürgermeisters wie seines
gesetzlichen Stellvertreters wählt der Stadtausschuß den Vorsitzenden aus
seiner Mitte. Derselbe bedarf der Bestätigung des Regierungspräfidenten, in
dem Stadtkreise Berlin des Oberpräsidenten der Provinz Brandenburg.
Der Vorsitzende oder ein Mitglied des Stadtausschusses muß zum
Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst befähigt sein.
8 38. In Stadtkreisen, in denen der Bürgermeister allein den
Gemeindevorstand bildet, werden die außer dem Vorfitzenden zu bestellenden
Mitglieder von der Gemeindevertretung aus der Zahl der Gemeindebürger
gewählt.
Die Wahl erfolgt auf sechs Jahre.
Alle drei Jahre scheidet die Hälfte der gewählten Mitglieder aus und
wird durch neue Wahlen ersetzt. Die Ausscheidenden bleiben jedoch in allen
Fällen bis zur Einführung der neu Gewählten in Tätigkeit.
Die das erstemal Ausscheidenden werden durch das Los bestimmt.
Die Ausscheidenden find wieder wählbar.
Für die im Laufe der Wahlperiode ausscheidenden Mitglieder haben
Ersatzwahlen stattzufinden. Die Ersatzmänner bleiben nur bis zum Ende
desjenigen Zeitraums in Tätigkeit, für welchen die Ausgeschiedenen gewählt
wurden.
Im übrigen gelten in betreff der Wählbarkeit, der Wahl, der Einführung
und der Vereidigung der Mitglieder, sowie des Verlustes ihrer