Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

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Steinen, Ziegelplatten, Schiefer, Glas, Metall, Cement, Asphalt und Rasen, auch Hohl- 
ziegel dann verwendet werden, wenn die Fugen der Ziegel wieder mit Hohlziegeln über- 
legt werden. 
Bestehende Hohlziegeldächer müssen, wenn sie nicht in dieser Weise hergestellt sind, 
an den Fugen durch stets unmangelhafte Verspeisung verwahrt (vergrätet) werden. 
Soweit das eine oder andere der Fall ist, können die Hohlziegel ebenso, wie die 
Ziegelplatten im Falle des Bedürfnisses mit Stroh, Hen, Moos und dergl. unterlegt 
(unterbäuschelt) werden (vergl. übrigens §. 47). 
Die Anwendung der Theerpappe und des Asphaltfilzes als Deckmaterial ist bei 
Gebäuden, welche im Brandfalle leicht und rasch weggeschafft werden können (§. 38) und 
außerdem daun zuläßig, wenn nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse feuerpolizeiliche 
Bedenken nicht entgegenstehen. Bei ihrer Verwendung für größere Gebäude, soweit solche 
statthaft ist, muß die Verschalung, worauf die Pappe oder der Filz zu liegen kommt, 
Möglichst dicht hergestellt und dem Dach eine möglichst flache Neigung gegeben werden. 
Dachfenster, bedeckte Ausgänge auf flache Dächer und sonstige aus den Dächern her- 
vortretende Bautheile können insoweit, als sie nicht wegen der Nähe anderer Gebäude 
von feuersicherem Material hergestellt werden müssen, von ausgemauertem Fachwerk oder 
aus Holz, mit Metall oder Schiefer bekleidet, errichtet werden. 
§. 45. 
Offene Schutzdächer können, sofern nicht §. 13 im Wege steht, ebenso wie die Dächer 
der in §. 38 Ziff. 1, 2, 3 erwähnten Bauten insoweit und auf so lang, als nicht be- 
sondere Umstände eine andere Vorkehr fordern, unter der Bedingung von Brettern her- 
gestellt werden, daß entweder die Fugen mit Leisten oder Schwarten bedeckt, oder die 
Bretter so angebracht werden, daß sie sich selbst überdecken. 
Die Bedeckung mit Schindeln und reinem Stroh soll in der Regel nur bei Garten- 
und Feldhäuschen ohne Feuerungseinrichtung und bei Eiskellern gestattet werden, welche 
von größeren Gebäuden wenigstens 15 m und von Waldungen 50 m entfernt sind. 
Dagegen kann die Herstellung von Lehm-Stroh= und Landerdächern in Orten von 
hoher und rauher Lage insoweit, als ein Bedürfniß besteht, und nicht besondere polizeiliche 
Bedenken vorliegen (vergl. §. 47), auf allen neuen und alten Gebäuden dann zugelassen 
werden, wenn die betreffende Bedachung mindestens 4,5 m allseitig von andern Gebäuden 
beziehungsweise der Eigenthumsgrenze absteht. 
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