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gängen, Fenstern und Kelleröffnungen in ununterbrochener metallischer Leitung wenigstens
bis in den feuchten Grund zu führen, wo sie in der Regel entweder in mehrere Arme
auszumünden, oder mit einer Metallplatte zu endigen haben.
Außerdem sind die Blitzableiter mit metallenen Gebäudetheilen, wie Dachrinnen,
Plattformen und dergleichen durch metallische Leitung zu verbinden.
Bei Vornahme baulicher Aenderungen hat auch eine Aenderung der Blitzableiter, so-
weit sie hiedurch erforderlich wird, zu erfolgen.
Zu Art. 47 der Bauordnung.
S. 49.
Die Ausfüllung des Fachwerks im Inneren der Gebäude mit leicht brennbarem
Material ist unstatthaft.
Die Seitenwandungen der Oberlichtschachte müssen von feuersicherem Material oder
wenigstens von ausgemauertem und vergipstem Fachwerk hergestellt werden.
S. 50.
Die Errichtung feuersicherer Scheidemauern im Innern der Gebänude ist namentlich
auch dann, wenn dieselben eine Länge oder Tiefe von 35 m erreichen, in das Auge zu
fassen, dabei übrigens dem Bedürfniß eines größeren ungetrennten Raumes oder des Zu-
sammenhanges der verschiedenen Gebändetheile soweit möglich Rechnung zu tragen und
auch darauf Rücksicht zu nehmen, ob die betreffenden Gebäude keine Feuerungseinricht-
ungen enthalten, oder eine isolirte Lage haben.
Soweit eine feuersichere Scheidemauer Bedürfniß ist, finden die Vorschriften über
Brandmanern in §§. 33— 35 Anwendung, insbesondere dürfen auch Holzgesimse und dergl.
nicht über die Scheidemauer fortgeführt, sondern müssen durch dieselbe in feuersicherer
Weise unterbrochen werden.
Oeffnungen in den Brandmauern sind, woferne nicht eine Ausnahme mit den noth-
wendigen feuerpolizeilichen Rücksichten vereinbar ist, nur im Erdgeschoß und in der Art
zuläßig, daß unaushängbare von selbst zufallende Thüren und Läden angebracht werden.
Dieselben sind mit Ausnahme der Thüren des Erdgeschosses von Eisen zu fertigen. Im
Erdgeschoß sind dichte hölzerne Thüren zuläßig, welche, wenn sie nicht aus Eichenholz
bestehen, einerseits mit Eisenblech zu beschlagen sind.