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1) deren Fußboden nicht tiefer als 1m unter der Oberfläche des äußeren Terrains,
und mindestens 45 cm über dem höchsten Grundwasserstande gelegt wird;
2) die Wohnräume eine lichte Höhe von mindestens 2, m erhalten;
3) die Fensterbrüstungen wenigstens 15 cm über dem Niveau des anstoßenden Grundes
angebracht werden, die Fenster aber 75 cm Höhe haben, und
4) die Mauern und Fußböden gegen das Eindringen und Aufsteigen der Erdfeuch-
tigkeit geschützt werden.
Zu Art. 55 der Bauordnung.
58.
Soweit durch die Ortsbaustatuten über die Höhe der Wohnungen und die Dachwoh-
nungen keine näheren Vorschriften ertheilt werden, ist es Aufgabe der Baupolizeibehörden
im einzelnen Baufall Einrichtungen zu verhindern, welche mit den allgemeinen Rücksichten
der Gesundheit und Sicherheit nicht verträglich sind. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen,
daß Stockwerken oder einzelnen Gelassen, welche Koch= oder Feuerwerks-Einrichtungen
erhalten, in der Regel eine lichte Höhe von mindestens 2,3 m gegeben wird.
Zu Art. 77 Ziff. 3 und Art. 78 der Bauordnung.
8. 59.
Eine vorgängige Anzeige von Ausführung der in Art. 77 Ziff. 3 und Art. 78 Ziff.
3—5 genannten Bauten ist dann erforderlich, wenn aus dem ebendaselbst bezeichneten
Nachbarschaftsverhältnisse für jene Bauten oder für die Benützung und den Zustand der
benachbarten Einrichtungen und Anstalten ein nachtheiliger Einfluß oder eine Gefahr
erwachsen kann (vgl. §§. 26 und 27 gegenwärtiger Verfügung und §§. 15 und 16 der
Ministerialverfügung vom heutigen Tage, betreffend die Herstellung von Feuerungsein-
richtungen).
Als kleine Feuerungen von Werkstätten der Metallarbeiter (Art. 78 Ziffer 1 der
B.O.) gelten die in 8. 20 der letzgedachten Ministerialverfügung erwähnten Feuerungs-
Einrichtungen.
Auch in den Fällen des Art. 78 der Bauorduung steht es den Bauenden frei, ein
ausdrückliches polizeiliches Erkenntniß des Gemeinderaths zu verlangen.
Zu Art. 79 der Bauordnung.
8. 60.
Abweichungen von dem genehmigten, aber noch nicht ausgeführten Bauplan, welche