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2) von militärischen Befestigungen die betreffende Militärbehörde (vgl. Reichsgesetz vom
21. Dezember 1871, RN.G. Bl. S. 459 ff.);
3) von Gebäuden für Zwecke der Wissenschaft oder Kunst die betreffende Aufsichts-
behörde;
4) von Eisenbahnen und Bahnhöfen das Eisenbahnbetriebs= oder Eisenbahnbauamt;
5) von öffentlichen Wassern die K. Straßen= beziehungsweise Wasserbau-Inspektion;
6) von den Waldungen das K. Forstamt;
7) von Floßwassern und Holzabstoß= oder Lagerplätzen für die Flößerei die K. Floß-
inspektion, beziehungsweise die K. Wasserbauinspektion;
8) von Friedhöfen und Wasenplätzen, sowie in anderen Fällen, bei welchen gesund-
heitspolizeiliche Rücksichten in Betracht zu ziehen sind, das Oberamtsphysikat; endlich
9) bei Rübenzuckerfabriken das betreffende Hauptzollamt oder Hauptsteueramt (Minist.=
Verf. vom 8. April 1872 Reg. Blatt S. 170).
S. 69.
Die Ortsbauschau hat über ihre Verhandlungen und Anträge ein Protokoll aufzu-
nehmen. Dasselbe ist entweder von dem Vorstande oder einem anderen hiezu tauglichen
Mitgliede zu führen und von den Betheiligten zu unterzeichnen, soweit nicht eine beson-
dere schriftliche Erklärung der letzteren dies als entbehrlich erscheinen läßt.
§. 70.
Das Oberamt hat über Baufälle, welche seinem Erkenntniß unterliegen, vor Fällung
desselben den Oberamtsbautechniker zu vernehmen.
Bei Banten, gegen welche in technischer Hinsicht oder sonst keinerlei Bedenken ob-
walten, kann jedoch hievon Umgang genommen werden.
S. 71.
Allen Behörden und Beamten wird zur besonderen Pflicht gemacht, die Erledigung
von Bauangelegenheiten möglichst zu beschleunigen.
Die Baulustigen haben jedoch auch ihrerseits dadurch, daß sie der Behörde rechtzeitig
und vollständig die vorschriftsmäßigen Vorlagen machen, dazu beizutragen, daß die erfor-
derliche obrigkeitliche Verfügung noch vor dem beabsichtigten Beginn des betreffenden
Bauwesens erfolgen kann.