Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

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1) von der Aussteckung des Baues; 
2) von der Versetzung der ersten Sockelschichte, wobei mindestens diejenigen Sockel- 
steine versetzt sein müssen, aus welchen die vollständige Gebäudeanlage ersichtlich 
ist (die ersten Sockelsteine sämmtlicher Ecken des Gebäudes und etwaiger Vor- 
sprünge) 
3) wenn das Gebäude Feuerungseinrichtungen oder eine Brandmauer erhält, von der 
Beendigung des Nohbaus und der dazu gehörigen Feuerungsanlagen, aber noch 
vor Beginn der Gipserarbeiten; 
4) von der Fertigstellung des Baues. 
Bei Bauten auf Einzelwohnsitzen oder sonstigen in ähnlicher Weise von Ortschaften 
abgelegenen Bauten bedarf es jedoch der Anzeige Ziff. 2 nicht. 
Sofort nach erhaltener Anzeige hat der Baukontroleur die Besichtigung des Bau- 
wesens vorzunehmen, nach welcher mit dem Bau fortgefahren werden darf, soweit nicht wegen 
vorgefundener Mängel eine Einstellung desselben angeordnet wird. 
Ueber den Wollzug der erforderlichen Bauvisitationen hat der Baukontroleur eine 
kurze tabellarische Uebersicht zu führen und dem Ortsvorsteher durch zeitweise Vorlegung 
derselben Nachweis zu liefern. 
Etwaige Mängel, die bei den Visitationen des Bankontroleurs zu Tag kommen, 
sind ungesäumt zur Kenntniß des betreffenden Ortsvorstehers zu bringen, welcher sofort 
zu deren Beseitigung beziehungsweise zur Abrügung etwaiger Uebertretungen die erfor- 
derliche Einleitung zu treffen hat. 
§. 74. 
Der Oberamtsbautechniker kann, wenn im einzelnen Fall unter besonderen Umständen 
ein Bedürfniß vorliegt, während der Ausführung eines Bauwesens von dem Oberamt 
gleichfalls an Ort und Stelle abgesendet werden, um sich von der Einhaltung der getroffenen 
Anordnungen Ueberzeugung zu verschaffen. 
Im Uebrigen liegt ihm ob, die Thätigkeit der örtlichen Baukontrole nach allen Theilen 
und namentlich darin zu überwachen, daß dieselbe sämmtliche Neubauten und Bauver- 
änderungen, die in dem ihr zugewiesenen Bezirke zur Ausführung kommen, der Vorschrift 
gemäß beaufsichtigt, und daß bei solchen die ertheilten Bauvorschriften befolgt sind. Ueber- 
haupt hat er die gesetzmäßige Behandlung aller Bauten ins Auge zu fassen. Wenn dem 
Oberamtsbautechniker zugleich die Oberfeuerschau übertragen ist, so hat er diese Ober- 
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