Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

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Uebersetzung der Wände oder mittelst Steinplatten oder Wölbung geschehen. In 
jedem Fall soll die Dicke des Deckenabschlusses nicht geringer sein, als die zu- 
läßige geringste Wanddicke (Ziff. 2). Bei der Verwendung von Steinplatten sind 
die Fugen entweder zu spünden, oder durch eine weitere Plattenlage zu überdecken. 
4) Holzwerk ist in der Nähe von Vorkaminen ebenso zu verwahren, wie bei Kaminen. 
Im Innern sind Vorkamine zu bestechen. 
5) Die Vorkaminthüre ist von Eisen herzustellen, wenn ihr Abstand von der Heizöffnung 
weniger als 45 cm beträgt. Bei größerem Abstand genügt eine hölzerne Thüre, 
wenn dieselbe auf der inneren Seite mit Sturz überzogen ist. Das Thürengestell 
muß in beiden Fällen aus feuersicherem Material bestehen. 
S. 7. 
Heizkamine (sog. französische Kamine) sind auf eine feuersichere Unterlage zu 
stellen, deren Beschaffenheit sich nach der Konstruktion der Kamine richtet. 
1) Kamine, deren Feuerherd die Unterlage berührt, dürfen nur auf massiver Mau- 
erung, oder auf einem Gewölbe oder einer sonst absolut feuerfesten Decke ruhen; 
2) Kamine, welche mit einem Rost versehen sind, können unter denselben Bedingungen 
auf hölzernen Gebälken aufgestellt werden, wie Oefen (vergl. S. 2 Ziff. 1 und 2); 
3) der Boden vor dem Heizkamin ist auf die Länge der Kaminfront und auf eine 
Breite von wenigstens 45 cm mit einem die Wärme schlecht leitenden Material 
in der Art feuersicher zu verwahren, daß die Verwahrung sich in einer Breite von 
mindestens 10 cm auch unter die feuersichere Unterlage des Kamins erstreckt; 
4) außer dieser Verwahrung ist auf die Länge der Kaminfront und auf eine Breite 
von mindestens 30 cm eine, mit einem wenigstens 12 cm hohen Rande versehene 
Metallvorlage vor dem Kamine anzubringen; 
5) die Heizkamine dürfen nur an Feuerwände gestellt werden, welche neben der in 
§. 1 vorgeschriebenen Ausdehnung eine Stärke von mindeslens 12 am besitzen; 
6) der Feuerherd des Heizkamins darf nicht unmittelbar an die Feuerwand au- 
schließen, sondern ist von ihr durch eine besondere Vormauerung von wenigstens 
12 cm Dicke zu scheiden, sofern nicht die Feuerwand (Ziff. 5) eine Stärke von 
mindestens 25 cm hat. 
S. 8. 
Bei Heizeinrichtungen mittelst erwärmter Luft ist der Ofen innerhalb einer
	        
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