Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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Gehalt  aus  dem  allgemeinen  Finanzvermögen
beziehen,  und  zwar:

dem  Landrichter  von  jeder

Familiel  -  sl.  20  kr.
demselben  fuͤr  den  Unterhalt

des  Schreiber-Personals,

von  jeder  Familie.  .  ..  —  fl.  63
dem  Landgerichts-Aktuar  von

jeder  Familie  .  .....  fl.  kr.

Fuͤr  die  Gerichtsdiener  wird  vor  der  Hand
kein  bestimmtes  Funktions  =  Gehalt  ausgesprochen,
  sondern  die  Landgerichte  sind  ermächtiger,
  am  Schluße  eines  Ecatsjahres  bei
der  Vorlage  der  lezten  Monatsrechnung  über
die  angefallenen  Taren  und  Sporteln  ein
pflichtmäßiges  Gutachten  über  das  Quaniitative
  einer  den  Gerichtsdienern  zu  assignirenden
  Funktions-Gratifikation  an  das  Mis
nisterium  des  Innernzu  senden,  welches  sedann
das  Geeignete  darnber  verfügen  wird.

VIII.  Diesenigen  Gerichtsdiener,  welche
bisher  den  Sriftungen  ausschliebend  gedient
haben,  und  durch  die  Inkorporirung  der
Gerichrsbarkeiten  an  die  Landgerichte  außer
Funktion  gesezt  werden,  sind  vorzugsweise  als
Stistungsadministrations  Diener  zu  verwenden;
  in  dem  Falle  einer  aus  körperlichen  Gebrechen
  herrührenden  Unbrauchbarkeit  wird
denselben  eine  verhältnißmäßige  Alimentation
zugesichert.

IX.  Die  Erhebung  und  Verrechnung  der
Stenern,  Hofanlagen  und  anderer  Staats=Auflagen,
  welche  die  der  Gerichtsbarkeit  der
Sr.iftungen  untergebenen  Unterthanen  bei  den
Seiftungs=  Administrarionen  bisher  erlege
baben,  füllt  mit  dem  ersten  Jänner  1go#s#  in

den  Geschäfeskreis  der  allgemeinen  Finang-Renecämter.


Die  Exeraditions=  Kommtssarien  werden
deßwegen  hiedurch  beauftragt,  die  gefertigten
Auszüge  aus  den  Steuerkatastern  und  Hof-Anlagsbüchern
  den  einschlägigen  Rentämtern
mitzutheilen,  eine  Abrechnung  über  die  vom
ersten  Okcober  bis  lezten  Dezember  1807  von
den  bisherigen  Stiftungs  =  Administrationen
erhobenen  Staats:  Auflagen  anfertigen  zu
lassen,  dieselbe  mit  dem  Kasse:=  Bestande  an
die  einschlägigen  Rentbeamten  zu  übergeben,
und  die  Unt.hanen  zur  künftigen  Entrichtung
ihrer  Staats-Auflagen  an  die  allgemeinen
Rentämter  zu  verweisen.

X.  Uebrigens  bleibrt  den  allgemeinen  und
besonderen  Stiftungs-Administratoren  di.
Anwendung  der  erekutiven  Zwangsmirtel  gegen
die  rentpflichtigen  Int  ·  viduen  zur  Entrichtung
ihrer  Reichnisse  in  Folge  des  dritten  Abschnittes,
  dritten  Kapitels,  aten  Gs.  der  zum  Wollzuge
  des  organischen  Ediktes  über  die  General=Administration
  des  Stiftungs'  und  Kommunalvermögens
  unterm  ersten  Oktober  1807
erlassinen  Instruktion,  in  dem  Maße  vorbehalten,
  wie  dieselbe  den  allgemeinen  Rentämtern
  durch  die  allerhöchste  Verordnungen  vom
24.  Maͤrz  1802  (Regierungsblatt  Stuͤck  XV.
Seite  250.  .  9.)  und  vom  27.  Februar  1807
(Regierungsblatt  Stuͤck  XI.  Seite  407.)  zugestanden
  worden  ist.

Innsbruck  den  7.  Jaͤnner  1808.

Max  Joseph.
Freiherr  von  Montgelas.
Auf  koͤniglichen  allerhoͤchsten  Besehl.
von  Krempel  huber.