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auch in Räumen zulässig, welche nur gegipste Balkendecken, sonst aber steinerne Wände
und steinerne Böden haben.
Der Abstand der Decke von dem Ofen muß mindestens 1,5 m betragen.
Die Schürstätte ist entweder zu überwölben, oder mit einem Kaminschoß zu versehen.
F. 37.
Branntweinbrennereien und Laboratorien sind ebenfo herzustellen
wie Gelasse mit Kesselfeuerungen zu gewerblichem Betrieb (vergl. §. 32).
§. 38.
Für andere Anlagen (vergl. namentlich §. 16 der Deutschen Gewerbeordnung) sind
insoweit, als gegenwärtige Verfügung nicht Platz greift, die erforderlichen weiteren Vor-
schriften im einzelnen Falle zu ertheilen.
g. 39.
Rauchabzugsröhren sind in der Negel aus Eisenblech oder einem anderen
geeigneten Metalle anzufertigen und so herzustellen, daß sie leicht gereinigt werden können.
Ihre Weite soll nicht unter 10 cm betragen.
Wo sie durch Seitenwandungen geführt werden, müssen diese entweder ganz aus
Stein bestehen, oder die Röhren in einen wenigstens allweg 15 cm starken sogenannten
Lochstein gelegt, oder aber wenigstens auf eine Dicke von 15 cm mit Backsteingemäuer
oder anderen Steinen vollständig umschlossen sein. Die in letzterem Fall in die Wand
einzulegende Hülse muß aus unverbrennbarem Material bestehen. Im Falle der Durch-
dringung von Decken sind die Nöhren ganz in der eben beschriebenen Weise zu verwahren,
wobei nicht bloß die Balken und Wechsel sondern auch das Geschlier, die Deckenverschalung,
Gipserrohre, sowie sonstiges Holzwerk in der Decke und dem darüber liegenden Boden von
der Röhre feuersicher zu isoliren sind. Die Hülse ist in solcher Länge anzubringen, daß
sie die Decke und den Boden überragt.
Röhren, welche den Nauch von Oefen, Kochherden und Waschkesseln für den Haus-
bedarf, sowie den in §. 49 Abs. 1 diesen gleichgestellten Feuerungen ableiten, müssen,
wenn sie längs hölzerner Decken und Wände geführt werden, von dem Holzwerk in Decken
wenigstens 30 cm, von dem in Seitenwänden wenigstens 15 cm entfernt bleiben. Sind