Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

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Nöhren verbunden werden, müssen die eisernen Röhren mindestens 30 cm über den Sturz 
der Vorkaminthüren geführt, und durch eiserne Bänder vor Verschiebung gesichert werden. 
G. 44. 
Kamine mit kreisförmigem Ouerschnitt müssen, soweit dieselben nicht aus Eisen 
bestehen, aus gebrannten oder anderen geeigneten Steinen von solcher Form und Größe 
hergestellt werden, daß sich dadurch der kreisförmige Querschnitt nicht nur von selbst bildet, 
sondern daß auch die vorgeschriebene Wandstärke (§§. 50 und 51) erzielt wird. 
Thönerne Kaminröhren sind in gleicher Stärke wie die Kamine zu ummanern. 
S. 45. 
Die Lichtweite der Kamine muß mindestens betragen: 
1) bei den besteigbaren quadratischen Kaminen 50 cm ins Gevierte; 
2) bei den besteigbaren länglich viereckigen Kaminen 50 cm in der Länge und 45 cm 
in der Breite; 
3) bei den unbesteigbaren quadratischen Kaminen 20 cm ins Gevierte; 
4) bei den unbesteigbaren länglich viereckigen Kaminen 25 cm in der Länge und 12 cm 
in der Breite, und 
5) bei den unbesteigbaren runden Kaminen 18 cm im Durchmesser. 
Bei Neubauten sowie bei der Herstellung neuer Feuerungseinrichtungen oder Kamine 
soll in der Regel für jeden Ofen ein lichter Kaminquerschnitt von 100 dem, für jeden 
Koch= oder Waschkesselherd aber ein solcher von 250 qem beschafft werden. Eine Aus- 
nahme kann insbesondere zugelassen werden, wenn bei der Herstellung neuer Oefen oder 
Herde in bestehenden Gebäuden andernfalls die Aufführung eines neuen Kamins erfor- 
derlich würde. Bei anderen als den eben erwähnten Feuerungen ist der Ouerschnitt der 
Kamine nach der Stärke der Feuerung zu bemessen. 
Die Weite der unbesteigbaren Kamine muß von unten bis zur Ansmündung, bezieh- 
ungsweise wenn dieselben mit einem Kaminaussatz versehen sind, bis zu letzterem, winkel- 
recht durch die Achse der Kaminröhre gemessen, durchaus die gleiche sein. 
Die in die Kamine einmündenden Nauchabzugsröhren dürfen die ersteren nicht 
verengen.
	        
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