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Wird die Lichtweite der besteigbaren Kamine über 60 cm ausgedehnt, so sind Steig-
eisen zur Erleichterung des Besteigens anzubringen.
S. 46.
Das Ineinanderführen unbesteigbarer Kamine, sowie das Führen unbesteigbarer
Kamine in besteigbare ist unzuläßig.
Die Kamine sollen eine senkrechte Stellung haben. Ausnahmen hievon sind nur
unter folgenden Bedingungen zuläßig:
1) Das Schleifen eines Kamins darf unmittelbar niemals auf hölzernen, sondern nur
auf eisernen oder steinernen Stützen geschehen.
2) Die Lichtweite des Kamins — winkelrecht gemessen — darf durch die Schleifung
nicht vermindert werden.
3) Bei jeder Veränderung in der Richtung eines Kamins ist die im Innern vorstehende
Ecke desselben durch einen abgerundeten Haustein oder durch Bekleidung mit Eisen
gegen etwaige Beschädigung bei dem Reinigen des Kamins zu schützen.
1) Bei Schleifungen besteigbarer Kamine in horizontaler Richtung oder mit geringer
Ansteigung ist die untere Wand des Kamins auf gefälzte Steinplatten in Mörtel
oder Lehm zu legen.
5) Das Schleifen unbesteigbarer Kamine ist nur insoweit erlaubt, als dasselbe ent-
weder in Mauern von gehöriger Stärke oder mittelst solid und feuersicher unter-
stützter Bögen oder durch eine Eisenkonstruktion erfolgt, welche auch ohne die Mit-
wirkung der Gebälke oder sonstigen Holzwerkes bestehen kann. Die Abweichung
von der senkrechten Stellung darf aber im äußersten Fall nur 30 Grad betragen
(d. h. die schiefe Linie muß mit dem Horizont einen Winkel von wenigstens 60 Grad
bilden) und es muß der Uebergang von der senkrechten zur schiefen Richtung durch
eine Bogenlinie von mindestens 60 cm Halbmesser vermittelt werden.
S. 47.
Alle Kamine müssen, soweit nicht die Art der Feuerung dies entbehrlich macht, eine
ordnungsmäßige Reinigung zulassen.
Unbesteigbare Kaminc müssen, wenn es hienach nothwendig ist, je eine Reinigungs-
öffnung am Fuße und auf dem obersten Dachboden, oder anstatt letzterer au einer leicht