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Die Ausmündungen solcher Kamine, welche in der Weise Funken sprühen, daß für
benachbarte Gegenstände Gefahr vorhanden ist, sind in der Art mit Drahtgittern oder
anderen Schutzmitteln zu versehen, daß dadurch das Funkensprühen in genügender Weise
verhindert wird.
8. 49.
Bei Kaminen für Feuerungen zu häuslichen Zwecken, sowie bei Kaminen,
die zur Rauchableitung von den in §. 20 erwähnten kleinen Schmelzöfen, den in §. 23
Ziff. II. aufgeführten und den in §. 24 Abs. 2 ihnen gleichgestellten Feuerungen, sowie
von Kesselfeuerungen von geringerem Umfang dienen, kann die Gründung auf oder
zwischen hölzernen Balken erfolgen.
Im ersten Falle ist das Kamin auf eine mindestens 15 cm dicke Steinlage, im
letzteren Fall auf eiserne, zwischen die Balken oder Wechsel einzuhängende Träger von
entsprechender Stärke zu setzen.
Die Kamine dürfen auf Zwischengebälke nicht gestützt (übersetzt) werden.
§. 50.
Die Wandstärke der gemauerten Kamine für die in §. 49 genannten Feuer-
ungen muß insoweit, als nicht bei freier Stellung derselben eine größere Stärke noth-
wendig ist, mindestens 10 cm betragen.
Alles Holzwerk (in Wänden oder anderen Gebäudetheilen) muß, wenn es nicht einen
Abstand von mindestens 10 cm von der Außenwand dieser Kamine einhält, von denselben
wenigstens mittelst einer doppelten in den Fugen überbindenden Dachplattenlage oder
einer anderen feuersicheren Verwahrung von gleicher Stärke geschieden werden.
g. 51.
Gemauerte Kamine zur Rauchableitung stärkerer Feuerungen als der in §§. 49 und 50
aufgeführten, insbesondere auch Kamine für die Feuerungen des §. 34 Abs. 1 sind entweder
von Grund aus aufzuführen, oder auf massive Bögen, solide Ueberkragung oder eine
feuersicher unterstützte Eisenconstruktion zu gründen.
Die Wandstärke dieser Kamine ist nach dem Grade der Erhitzung zu bemessen,
welcher sie ausgesetzt sind.
Bei den Essekaminen der Schmiede, Wendenmacher, Schlosser, Kupferschmiede, Feilen-