Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

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hauer, Zeugschmiede und Sporer, und bei den Kaminen für Backöfen der Bäcker, Calcinir— 
öfen der Pottaschesieder und Gemeindebacköfen, für die größeren der in §. 32 bezeich- 
neten Kesselfenerungen, namentlich Kesselfeuerungen der Bad= oder Waschanstalten, der 
Brauereien, Färbereien und Bleichen, für Malzdörren und für die in §. 24 Abs. 1 ge- 
naunten Schmelzöfen sollen die Wände überall, soweit sie nicht mit ihrer Außenseite 
mindestens 15 cm vom Holzwerk abstehen, von diesem mittelst einer 10 cm dicken Um- 
mauerung geschieden werden. Außerdem müssen die Wände dieser Kamine auf die Höhe 
zweier Stockwerke wenigstens 15 cm stark angelegt werden, wogegen im Uebrigen eine 
Wandstärke derselben von 10 cm zuläßig ist. 
Kamine, welche sich stärker erhitzen, als die oben genannten, z. B. Kamine von 
Ziegel und Kalköfen, Hafner-Oefen, größeren Schmelzöfen, Flammöfen und dergl. müssen 
mit stärkeren Wänden errichtet, und von Holzwerk mindestens 60 cm, von der inneren 
Seite des Kamins gemessen, entfernt werden. 
S. 52. 
In Absicht auf die Kamine von Dampfkessel-Anlagen sind die hierüber bestehenden 
besonderen Vorschriften maßgebend (vergl. Ministerial-Verfügung vom 14. Dezember 1871, 
Reg. Blatt S. 350 ff). 
F. 53. 
Vorstehende Bestimmungen treten mit dem Tage der Verkündigung in Wirksamkeit. 
Stuttgart, den 23. November 1882. 
Hölder. 
Gedruckt bei G. Hasselbrink (hr. Sbeufel)
	        
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