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Regierungs-Blatt
für das
Königreich Mürttemberg.
Ausgegeben Stuttgart Mittwoch den 6. Dezember 1882.
Inhalt.
Bekanntmachung des Justizministeriums, betreffend die Vollstreckbarkeit der Civilurtheile würktembergischer Gerichte
im Gebiete des Königreichs Ungarn und ungarischer Gerichte in Württemberg. Vom 22 November 1882. —
Verfügung der Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, des In-
nern und der Finanzen, betreffend die Vornahme der zweiten Staatsprüfung im Ingenieur= und Hochbaufach.
Vom 16. November 1882. — Verfügung der Ministerien des Innern und der Finanzen, betreffend die Vor-
nahme einer allgemeinen Viehzählung für das Deutsche Reich am 10. Januar 1883. Vom 26. November 1882.
Gekannlmachung des Justizministeriums, betreffend die Vollstreckbarkeit der Tivilurtheile württem-
bergischer Gerichte im Gebiete des Königreichs Ungarn und ungarischer Gerichte in Württemberg.
Vom 22. November 1882.
Nach einer Mittheilung des kaiserlichen und königlichen österreichisch-ungarischen
Ministeriums des Aeußern betrachtet das königlich un garische Justizministerium das
in Absicht auf die Vollstreckung civilgerichtlicher Urtheile zwischen Württemberg und
Ungarn bestandene Reciprocitätsverhältniß seit dem Inkrafttreten der Civilprozeßord=
nung des Deutschen Reichs als aufgelöst. Solches wird hiemit unter Hinweis auf
§. 661 Absatz 2 Nro. 5 der Reichs-Civilprozeßordnung und unter dem Bemerken ver-
öffentlicht, daß hiernach die Bekanntmachung des Justizministeriums vom 2. März 1868,
betreffend die Vollstreckbarkeit der Civilurtheile württembergischer Gerichte im Gebiete
des Königreichs Ungarn und ungarischer Gerichte in Württemberg (Reg. Blatt von 1868
S. 57), außer Wirksamkeit tritt.
Stuttgart, den 22. November 1882. Faber.