Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

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Metzger (Schlächter) und Händler haben auch das bei ihnen stehende zum Schlachten 
oder Verkauf bestimmte Vieh, sofern es nicht etwa erst am 10. Januar gekauft ist, auf- 
zuführen. Das an diesem Tage auf dem Transport befindliche Vieh von Händlern ist 
je am Wohnort derselben aufzunehmen. Die am 10. Januar zu Markt geführten Thiere 
sind noch bei dem bisherigen Besitzer zu zählen. Dagegen sind Schafherden unter allen 
Umständen in der Gemeinde zu zählen, wo sie sich auf Weide oder in Fütterung, wenn 
auch nur vorübergehend, befinden. 
8. 2. 
Die Aufnahme der Thiere abgesehen von den Militärpferden (8. 3) soll von Haus 
zu Haus erfolgen, und ist nach den in der Hausliste — Formular A — bezeichneten 
Gattungen und Abtheilungen auszuführen. 
Die Richtigkeit der Angaben ist von Demjenigen zu bescheinigen, unter dessen un- 
mittelbarer Aufsicht und Verwaltung das Haus steht, auch wenn derselbe nicht Eigen- 
thümer des Viehs ist. Diese Bescheinigung ist, wenn an einem Hause 2c. mehrere Be- 
sitzer beziehungsweise Verwalter betheiligt sind, von jedem derselben auf der gemeinschaftlichen 
Hausliste abzugeben. 
8. 3. 
Die Aufnahme der Militärpferde, d. h. aller zu militärischen Zwecken gehaltenen 
Pferde, für welche Rationen in Natur oder in Gestalt von Geldvergütung oder gegen 
Bezahlung aus Magazinen der Militärverwaltung abgegeben werden, wird von den 
Militärbehörden besorgt. 
Dagegen sind die zum Privatgebrauch der Offiziere 2c. dienenden Pferde bei der 
allgemeinen Zählung zu berücksichtigen. 
S. 4. 
In jeder Gemeinde ist zu Einrichtung und Leitung der am 10. Januar 1883 be- 
vorstehenden Viehzählung durch den Gemeinderath und in der Regel aus dessen Mitte 
eine Zählungskommission unter dem Vorsitz des Ortsvorstehers zu bestellen, welche spä- 
testens mit dem 15. Dezember d. J. in Thätigkeit zu treten hat. 
Größere Gemeindebezirke können hiebei von der Zählungskommission in bestimmt 
abgegrenzte Zählbezirke eingetheilt werden. 
S. 5. 
Jedem Besitzer beziehungsweise Verwalter eines Hauses, in welchem Vieh der unter
	        
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