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die Seite zu legen und durch Zusammenbengen und Wiedergeradestrecken des Rumpfes
jenen Zweck zu verfolgen.
3) Daneben sind nach Möglichkeit Brust, Unterleib und Glieder des Scheintodten
zu erwärmen durch Bedecken mit erwärmten Tüchern, Decken 2c. und zwar ist diese all-
gemeine Erwärmung um so nachdrücklicher fortzusetzen, je bleicher und zusammengefallener
das Aussehen des Scheintodten ist, wie man dieß nach Verblutung, Ohnmachten, Kräm-
pfen beobachtet. Hat dagegen der Scheintodte namentlich bei Erstickungszufällen ein auf-
getriebenes Gesicht, so bedarf es neben der Anwendung von Wärme an den Gliedern
des Kühlhaltens des Kopfes durch Auflegen kalter Umschläge. Bei Erfrorenen muß
aber hievon eine Ausnahme gemacht werden. Sie dürfen nicht in warme Zimmer ge-
bracht, sondern müssen zuerst im Freien mit Schnee oder Wasser tüchtig gerieben wer-
den; erst wenn der Körper dadurch wieder weich geworden ist, darf der Erfrorene in ein
mäßig warmes Zimmer gebracht und hier die beschriebene künstliche Athmung eingeleitet
werden.
4) Als weitere Belebungsmittel können neben der Einleitung künstlicher Athmung
in Anwendung gebracht werden: das Einreiben der Schläfe, Stirne, Herzgrube, Brust
mit gutem Essig, Branntwein, Hofmann'schen Tropfen, das Bespritzen des Gesichts mit
frischem Wasser und das Gießen eines Strahls desselben über die Brust und über das
Hinterhaupt, das Verbringen der eben genannten Riechstoffe oder frisch zerschnittener
Zwiebel oder von Salmiakgeist unter die Nase, das Kitzeln des Gaumens mittelst eines
in Essig getauchten Federbarts (was bei Vergifteten zu Erzeugung von Erbrechen stets
anzuwenden ist), das Reiben des ganzen Körpers mit warmen wollenen Tüchern, weichen
Bürsten rc., das Auflegen von Senfpapieren oder Teigen aus Essig, lauem Wasser und
Senfmehl oder Meerrettig bereitet, auf die Herzgrube, Waden, Fußsohlen, die Verab-
reichung von Klystieren von warmem Wasser, Chamillenthee mit einigen Löffeln voll
Essig und Salz. Uebrigens dürfen diese Reizmittel nur mit Vorsicht und unter stufen-
weisem Uebergang von dem schwächeren zu dem stärkeren in Anwendung gebracht werden
und ist namentlich der Gebrauch scharfer flüchtiger Riechmittel bei solchen Scheintodten,
bei welchen das aufgetriebene blausichtige Aussehen auf Ansammlung von Blut im Kopfe
schließen läßt, unzulässig.
5) Belebende Mittel dürfen einem Scheintodten nie eingeflößt werden, ehe die Ath-
mung ganz in Gang gekommen ist. Ueberhaupt darf von dem Leichenschauer außer dem