Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

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Ferner wird verfügt, daß je die Hälfte der Umlage auf 1. April und 1. August 
k. J. an die Brandversicherungskasse einzuliefern ist. 
Die Oberämter werden angewiesen, in Gemäßheit der bestehenden Vorschriften für 
den rechtzeitigen Abschluß der Katasterrevisionsgeschäfte und der Umlage in den einzelnen 
Gemeinden, sowie für den rechtzeitigen Einzug und die Ablieferung der Beiträge zu sorgen 
und die zu fertigenden Umlageurkunden spätestens auf den 1. März des nächsten Jahres 
an den Verwaltungsrath einzusenden. 
Stuttgart, den 29. November 1882. 
Hölder. 
Lekanntmachung des Ministeriume des Innern, betreffend die Verleihung der juristischen 
Perfönlichkeit an den Württembergischen Gartenbauverein. 
Vom 6. Dezember 1882. 
Vermöge Höchster Entschließung vom 2. Dezember d. J. haben Seine König- 
liche Majestät dem Württembergischen Gartenbauverein, welcher seinen Sitz in Stutt- 
gart hat, auf Grund der vorgelegten Statuten die juristische Persönlichkeit in Gnaden 
verliehen. 
Stuttgart, den 6. Dezember 1882. 
Hölder. 
Versügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Abänderung des §. 19 der Versügung vom 
25. Februar 1875, die Vollziehung des Impfgesetzes vom 8. April 1874 betreffend (Reg.tzlatt S. 147). 
Vom 7. Dezember 1882. 
Zu Beseitigung von Zweifeln, welche sich bei der Auslegung und Anwendung des 
§. 19 der Verfügung vom 25. Februar 1875, die Vollziehung des Impfgesetzes vom 
8. April 1874 betreffend (Reg. Blatt S. 147), ergeben haben, werden im Einverständnisse 
mit dem Ministerium des Kirchen= und Schulwesens mit Höchster Genehmigung Seiner
	        
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