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Königlichen Majestät an die Stelle des Inhalts des angeführten §. 19 die nachste-
henden Bestimmungen gesetzt:
§. 19.
Die Obliegenheiten der Vorsteher von Schulanstalten, deren Zöglinge dem Impf-
zwang im Sinne des §. 1 Ziffer 2 des Gesetzes (Revaccinationspflicht) unterliegen, sind
abgesehen von der oben in 8§. 2, 4 bis 6 vorgeschriebenen Anlegung von Impflisten in
§. 13 des Impfgesetzes näher bestimmt.
Hienach ist erforderlich, daß mit Ausnahme der Landesuniversität, des Polhtechni-
kums, der landwirthschaftlichen Akademie in Hohenheim, der Kunstschule, der Thierarznei-
schule, der Baugewerkeschule, der niederen evangelisch-theologischen Seminarien und katho-
lischen Konvicte, der Schullehrerseminarien, der Ackerbau= und Weinbauschulen, der
landwirthschaftlichen Winterschulen, der Sonntags= und Abendschulen die Vorsteher der
im Königreich bestehenden öffentlichen Lehranstalten und Privatschulen von den Eltern,
Pflegeltern oder Vormündern derjenigen neu eintretenden Zöglinge, welche das zwölfte
Lebensjahr bereits zurückgelegt haben, und ebenso von den Eltern, Pflegeltern oder Vor-
mündern derjenigen Zöglinge, welche in die Liste der revaccinationspflichtigen Schüler
(§. 4) eingetragen sind, den durch Vorweisung der Impfscheine beziehungsweise Zeugnisse
(Formulare IIV, zu vergl. Reg. Blatt 1875 S. 150 ff. und 1878 S. 248) zu erbringen-
den Nachweis einverlangen, daß für die betreffenden Zöglinge der gesetzlichen Pflicht der
Wiederimpfung Genüge gethan ist.
Sollte die Wiederimpfung ohne gesetzlichen Grund unterblieben sein, so haben die
Schulvorsteher auf deren Nachholung zu dringen.
Die dem Schulvorsteher im Gesetze (§. 13 letzter Absatz) auferlegte Vorlegung eines
Verzeichnisses derjenigen Schüler, für welche der Nachweis der Wiederimpfung nicht
erbracht ist, hat an den Impfarzt zu geschehen, welcher nach Vorschrift des nachfolgenden
§. 23 das Nöthige vorzukehren hat.
Stuttgart, den 7. Dezember 1882.
Hölder.
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Gedruckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufele).