Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

Allgemeine Bestimmungen. 
S. I1. Die neuen Taxen treten mit dem 1. Januar 1883 ausschliessend 
D 
* 
SmO 
— 
in Wirksamkeit. 
. Wenn in aler Taxc der Preis für einzelne Gewichtspositionen 
nicht ausgesetzt ist, so findet die Berechnung in folgender 
Weise statt: 
a. Für kleinere Gewichtsmengen berechnet sich der Preis direkt 
nach der niedrigsten Taxposition (z. B. 1 Gramm Croecus 
30 Pf., daher 0,5 Grm. = 15 Pf., 0,1 Grm. = 3 Pf.); 
bei grösseren Gewichtsmengen wird der Taxpreis in der 
Weise berechmet, dass für 1 Grm. das achtfache von 0,1 Grm., 
für 10 Grm. das achtfache von 1 Grm., für 100 CGrm. das 
achtfache von 10 Grm., für 500 Grm. das dreifache von 
100 Grm. genommen wird (z. B. 10 Grm. Acid. sulfur. dil. 
= 5Pf., 100 Grm. = 40 Pf., 500 Grm. = 120 Pf.). 
Sind bei einem Arzneimittel für verschiedene Quantitiäten die 
Preise normirt, so kommt bei der Bercchnung die für das 
nächst kleinere Gewicht gegehene Taxe in Anwendung, bis 
der Preis der nüchst höheren Gewichtsabstufung erreicht ist; 
#0 kostet 0,01 Gramm Atropinum sulfur. 10 Pf. 0,07 Gramm 
kosten 60 Pf. nicht 70 Pf., da der Preis von 0,1 Gramm zu 
60 Pf. angesetzt ist. 
— 
Das Minimum cines einzeinen Preis-Ansatzes sind drei Plennige, 
Pfennigbrüche werden in jeder Position zu einem vollen Plennig 
berechnet. 
Bei dem Taxiren aller ürztlichen Ordinationen ist der aus 
dem Summiren der einzelnen Positionen sich ergebende Tax- 
preis — wenn dlerselbe 1 Mark nicht übersteigt — auf die 
Weisc auf zurunden, dass 1 bis 4 Pfemiige auf 5 Pfennige und 
6 bis 9 Pfennige auf 10 Pfennige erhöht werden. 
Wem jedoch der Taxpreis einer ärztlichen Ordination 1 Mark 
übersteigt, wird in der Weise ab gerundet, dass z. B. 1 Mark 
*7)
	        
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